Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin (EAG Bln) Vom 18. November 2009

§ 1.- Einheitlicher Ansprechpartner

(1) Im Geschäftsbereich der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung wird eine Organisationseinheit “Einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet.

(2) Der Einheitliche Ansprechpartner kann mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere der wirtschaftlichen Selbstverwaltung sowie mit sonstigen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen, die auf Grund ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgabenstellung mit der Beratung von Unternehmen befasst sind, sowie mit Verbänden und Gewerkschaften im Rahmen einer Kooperation zusammenarbeiten. Das Nähere wird durch Kooperationsvereinbarungen geregelt.

§ 2.- Aufgaben

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner ist Kontakt- und Informationsstelle sowie Verfahrensbegleiter für Unternehmen. Daneben ist er Kontakt- und Informationsstelle für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstleistungen.

(2) Er nimmt die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Sinne des Teils V Abschnitt 1 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung wahr.

(3) Der Einheitliche Ansprechpartner ist für die Begleitung von wirtschaftsund unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren zuständig, die gemäß Anordnung durch Rechtsvorschrift über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können. Anträge, Anzeigen und Unterlagen für Verwaltungsverfahren, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit den Verfahren nach Satz 1 stehen, nimmt der Einheitliche Ansprechpartner ebenfalls entgegen und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter. Zu diesen Verfahren berät und informiert der Einheitliche Ansprechpartner und erteilt auf Nachfrage Auskünfte über die Verfahrensdurchführung und den Verfahrensstand bei den zuständigen Behörden. Die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des Teils V Abschnitt 1 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Verwaltungsverfahren nach Satz 2 keine Anwendung.

§ 3.- Informationsrechte

Der Einheitliche Ansprechpartner ist berechtigt, von den zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen und Auskünfte einzuholen sowie in die von den Unternehmen oder zuständigen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen Einsicht zu nehmen.

§ 4.- Besondere Informationspflichten für Unternehmen

Sofern Unternehmen das Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner wählen, sind sie verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartner unverzüglich über folgende Änderungen zu informieren:

1. die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten der Genehmigungsregelung unterworfen sind,

2. Änderungen ihrer Situation, die dazu führen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind.

Der Einheitliche Ansprechpartner leitet die Informationen unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.

§ 5.- Datenverarbeitung

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 6 a des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist nur zulässig, wenn diese unverzichtbarer Bestandteil eines Informationsersuchens oder Verwaltungsverfahrens sind.

(2) Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht zu einem anderen als dem der Erhebung oder der Speicherung zugrunde liegenden Zweck weiterverarbeitet werden. Personenbezogene Daten aus sachlich nicht zusammengehörigen Verwaltungsvorgängen sind getrennt zu verarbeiten.

(3) Öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 2 unterliegende personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(4) Nichtöffentlichen Stellen im Sinne von § 1 Absatz 2 dürfen der Zweckbindung nach Absatz 2 unterliegende personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer nach § 1 Absatz 2 Satz 2 geschlossenen Kooperationsvereinbarung erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Die Empfänger der Daten sind von dem Einheitlichen Ansprechpartner darauf hinzuweisen, dass sie die Daten nur für den Zweck verarbeiten dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.

(5) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 3 und 4 unterrichtet der Einheitliche Ansprechpartner die Betroffenen von der Übermittlung ihrer Daten.

(6) Sofern der Einheitliche Ansprechpartner von den Betroffenen in Anspruch genommen wurde, nimmt er deren Anträge auf Auskunft und Akteneinsicht, Berichtigung und Löschung sowie Widersprüche gegen die Datenverarbeitung nach §§ 16 ff. des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entgegen. Soweit erforderlich, leitet der Einheitliche Ansprechpartner die Anträge an die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen im Sinne der Absätze 3 und 4 weiter. Jede dieser Stellen ist zur Bearbeitung der Anträge zuständig, soweit sie personenbezogene Daten verarbeitet hat. Mitteilungen der Stellen sollen in diesen Fällen den Betroffenen auf ihr Verlangen über den Einheitlichen Ansprechpartner zugeleitet werden.

(7) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die rechtmäßige Erfüllung der dem Einheitlichen Ansprechpartner durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Eine weitere Speicherung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn die Betroffenen hierin unter Nennung einer genauen Speicherdauer eingewilligt haben.

(8) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthält, finden die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 6.- Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Ausführung von Bundesrecht, das unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) fällt,

a) anzuordnen, dass das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung abgewickelt werden kann,

b) Entscheidungsfristen im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG festzulegen und dabei zu bestimmen, dass dies auch für Inländer gilt, soweit bundesrechtlich nichts anderes geregelt ist,

2. Bestimmungen zur Verwendung der von der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/ EG eingeführten einheitlichen Formblätter zu treffen.

§ 7.- Evaluation

Drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes werden die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners, die organisatorischen Rahmenbedingungen, die zugrunde liegenden rechtlichen Regelungen sowie die Auswirkungen auf die Verwaltungsverfahren überprüft.

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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).

 

 

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