Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 –DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 37 Abs. 2 lautet:
«(2) Die Datenschutzkommission ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. Zur Unterstützung der Datenschutzkommission ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Im Bundesfinanzgesetz ist die notwendige Sach- und Personalausstattung sicherzustellen. Die Bediensteten der Geschäftsstelle unterstehen nur den Weisungen des Vorsitzenden der Datenschutzkommission. Der Vorsitzende der Datenschutzkommission übt die Diensthoheit über die Bediensteten in der Geschäftsstelle aus.»
2. § 38 Abs. 2 lautet:
«(2) Der Bundeskanzler kann sich beim Vorsitzenden der Datenschutzkommission über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Vorsitzenden der Datenschutzkommission nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstelle im Sinne von Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, widerspricht.»
3. Nach § 60 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a angefügt:
«(6a) § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und § 61 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft.»
4. Nach § 61 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
«(9) Bedienstete des Bundeskanzleramtes, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Wirkungsbereich der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission fallen, werden mit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 57/2013 als Bedienstete der Datenschutzkommission übernommen. Der Bundeskanzler hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden Bundeskanzleramtes ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den entsprechenden Wirkungsbereich der übernehmenden Datenschutzkommission fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.»
Fischer
Faymann