Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten. Datenschutzgesetz 2000. DSG 2000, Nr. 165/1999 (Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 165/1999, BGBl. I Nr. 136/2001, BGBl. I Nr. 13/2005, BGBl. I Nr. 2/2008, BGBl. I Nr. 133/2009, BGB1 I Nr. 135/2009, BGBl. I

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1.

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)

 

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Zuständigkeit

§ 2.

(1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzbehörde, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden. Bundesrecht konsolidiert

 

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Räumlicher Anwendungsbereich

§ 3.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4) geschieht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

(3) Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.

(4) Von den Abs. 1 bis 3 abweichende gesetzliche Regelungen sind nur in Angelegenheiten zulässig, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

 

Artikel 2

1. Abschnitt

Allgemeines

Definitionen

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. “Daten” (“personenbezogene Daten”): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; “nur indirekt personenbezogen” sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

2. “sensible Daten” (“besonders schutzwürdige Daten”): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

3. “Betroffener”: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;

4. Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;

5. Dienstleister: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Z 8);

6. “Datei”: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;

7. “Datenanwendung”: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);

8. Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten; Bundesrecht konsolidiert

9. Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;

10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2009)

11. Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses (Z 5);

12. Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;

13. “Informationsverbundsystem”: die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden;

14. “Zustimmung”: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;

15. “Niederlassung”: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt.

 

Öffentlicher und privater Bereich

§ 5.

(1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werden.

(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber, 1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzbehörde zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

 

2. Abschnitt

Verwendung von Daten

Grundsätze

§ 6.

(1) Daten dürfen nur

1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;

2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;

3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;

4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;

5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben. Bundesrecht konsolidiert

(2) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.

(3) Der Auftraggeber einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den Auftraggeber selbst namens des Auftraggebers verantwortlich gemacht werden kann.

(4) Zur näheren Festlegung dessen, was in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist, können für den privaten Bereich die gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur Begutachtung vorgelegt wurden und dieser ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begutachtet und als gegeben erachtet hat.  

 

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7.

(1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und

2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und

3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.

 

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten

§ 8.

(1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder

3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder

3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder

4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder

5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder Bundesrecht konsolidiert

6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder

7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 – nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder

4. die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt.

 

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten

§ 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn

1. der Betroffene die Daten offenkundig selbst öffentlich gemacht hat oder

2. die Daten in nur indirekt personenbezogener Form verwendet werden oder

3. sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder

4. die Verwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder

5. Daten verwendet werden, die ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand haben, oder

6. der Betroffene seine Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich erteilt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder

7. die Verarbeitung oder Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder

8. die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen notwendig ist oder

9. die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder

10. Daten für private Zwecke gemäß § 45 oder für wissenschaftliche Forschung oder Statistik gemäß § 46, zur Benachrichtigung oder Befragung des Betroffenen gemäß § 47 oder im Katastrophenfall gemäß § 48a verwendet werden oder

11. die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben, oder

12. die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist, und die Verwendung dieser Daten durch ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder

13. nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigungen mit politischem, philosophischem, religiösem oder gewerkschaftlichem Tätigkeitszweck Daten, die Rückschlüsse auf die politische Meinung oder weltanschauliche Überzeugung natürlicher Personen zulassen, im Rahmen ihrer erlaubten Tätigkeit verarbeiten und es sich hiebei um Daten von Mitgliedern, Förderern oder sonstigen Personen handelt, die regelmäßig ihr Interesse für den Tätigkeitszweck der Vereinigung bekundet Bundesrecht konsolidiert haben; diese Daten dürfen, sofern sich aus gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, nur mit Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden.

Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen

§ 10.

(1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.

(2) Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Rahmen einer Datenanwendung, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegt, ist der Datenschutzbehörde mitzuteilen, es sei denn, daß die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzbehörde zur Auffassung, daß die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30 Abs. 6 Z 4.

 

Pflichten des Dienstleisters

§ 11.

(1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:

1. die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;

2. alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;

3. weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;

4. – sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt – im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;

5. nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten;

6. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.

(2) Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der in Abs. 1 genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.

 

Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland

§ 12.

(1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

(2) Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt.

Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.

(3) Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn

1. die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder

2. Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen werden oder Bundesrecht konsolidiert

3. die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder

4. Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden oder

5. der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder

6. ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder

7. die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder

8. die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich angeführt ist oder

9. es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt oder

10. Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die gemäß § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.

(4) Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfaßt sind,

1. zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder

2. zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Person notwendig und so dringlich ist, daß die gemäß § 13 erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde nicht eingeholt werden kann, ohne die genannten Interessen zu gefährden, darf sie ohne Genehmigung vorgenommen werden, muß aber der Datenschutzbehörde umgehend mitgeteilt werden.

(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder in den Fällen des § 13 Abs. 5 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.

 

Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

§ 13.

(1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzbehörde (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzbehörde kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,

1. für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder

2. der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (§ 19 Abs. 2) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzbehörde verbindlich.

(3) Bei meldepflichtigen Datenanwendungen hat die Datenschutzbehörde eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, zum Registrierungsakt zu nehmen und die Erteilung der Genehmigung im Datenverarbeitungsregister (§ 16) anzumerken. Bundesrecht konsolidiert

(4) Abweichend von Abs. 1 kann auch ein inländischer Dienstleister die Genehmigung beantragen, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Die tatsächliche Überlassung darf jeweils nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber hat der Datenschutzbehörde mitzuteilen, aus welcher seiner meldepflichtigen Datenanwendungen die dem Dienstleister genehmigte Überlassung erfolgen soll; dies ist im Datenverarbeitungsregister anzumerken.

(5) Die Übermittlung von Daten an ausländische Vertretungsbehörden oder zwischenstaatliche Einrichtungen in Österreich gilt hinsichtlich der Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1 als Datenverkehr mit dem Ausland.

(6) Hat der Bundeskanzler trotz Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Schutzniveaus durch Verordnung festgestellt, daß für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit diesem Empfängerstaat die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 zutreffen, tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzbehörde. Die Datenschutzbehörde hat binnen sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den angezeigten Datenverkehr zu untersagen, wenn er keiner der in der Verordnung geregelten Kategorien zuzurechnen ist oder den Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 5 nicht entspricht; andernfalls ist die Übermittlung oder Überlassung der Daten in das Ausland zulässig.

 

3. Abschnitt

Datensicherheit

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 14.

(1) Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,

1. die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,

2. die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,

3. jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,

4. die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln,

5. die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,

6. die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern,

7. Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

8. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 7 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.

(3) Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 26 unterliegen, sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß § 26 gegeben werden kann. In der Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder in der Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung.

(4) Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung Bundesrecht konsolidiert zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind, oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, daß es sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, handelt.

(5) Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokoll- und Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.

(6) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, daß sich die Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.

 

Datengeheimnis

§ 15.

(1) Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis).

(2) Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, daß sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.

(3) Auftraggeber und Dienstleister dürfen Anordnungen zur Übermittlung von Daten nur erteilen, wenn dies nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Sie haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.

(4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Nachteil erwachsen.

 

4. Abschnitt

Publizität der Datenanwendungen

Datenverarbeitungsregister

§ 16.

(1) Die Datenschutzbehörde hat ein Register der Auftraggeber mit den von ihnen betriebenen Datenanwendungen zum Zweck der Information der Betroffenen zu führen.

(2) Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, daß er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.

(3) Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit und Aussagekraft der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme Bedacht zu nehmen.

 

Meldepflicht des Auftraggebers

§ 17.

(1) Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.

(1a) Die Meldung ist in elektronischer Form im Wege der vom Bundeskanzler bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen. Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbesondere durch die Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgen. Nähere Bundesrecht konsolidiert Bestimmungen über die Identifizierung und Authentifizierung sind in die gemäß § 16 Abs. 3 zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem längeren technischen Ausfall der Internetanwendung zulässig.

(2) Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die

1. ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder

2. die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder

3. nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder

4. von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) oder

5. für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden oder

6. einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.

(3) Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke

1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist.

 

Aufnahme der Verarbeitung

§ 18.

(1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des Abs. 2 – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.

(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie

1. sensible Daten enthalten oder

2. strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder

3. die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder

4. in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen, erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.

 

Notwendiger Inhalt der Meldung

§ 19.

(1) Eine Meldung im Sinne des § 17 hat zu enthalten:

1. den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 oder eines Betreibers gemäß § 50 Abs. 1, weiters die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde, und

2. den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und

3. den Zweck der zu registrierenden Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z 2 ergeben, und

3a. die Erklärung, ob die Datenanwendung einen oder mehrere der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 oder § 50c Abs. 1 zweiter Satz genannten Tatbestände für die Vorabkontrollpflicht erfüllt, und

4. die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und Bundesrecht konsolidiert

5. die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise – einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten – sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und

6. – soweit eine Genehmigung der Datenschutzbehörde notwendig ist – die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzbehörde sowie

7. allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14, die eine vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.

(2) Der Auftrageber kann bei Einbringung der Meldung oder danach bis zum Abschluss des Registrierungsverfahrens zusagen, dass er sich beim Betrieb der Datenanwendung bestimmten Auflagen oder Bedingungen unterwerfen oder die Datenanwendung nur befristet betreiben wird. Eine derartige Zusage wird für den Auftraggeber mit der Registrierung durch die Datenschutzbehörde rechtsverbindlich.

Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn die zugesagte Auflage, Bedingung oder Befristung derart bestimmt ist, dass sie auch von der Datenschutzbehörde nach § 21 Abs. 2 ausgesprochen werden könnte.

(3) Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige Datenanwendungen vorzunehmen hat und die Voraussetzungen für die Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kann der Bundeskanzler durch Verordnung Musteranwendungen festlegen. Meldungen über Datenanwendungen, die inhaltlich einer Musteranwendung entsprechen, müssen nur folgendes enthalten:

1. die Bezeichnung der Datenanwendung gemäß der Musterverordnung und

2. die Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers sowie den Nachweis seiner gesetzlichen Zuständigkeit oder seiner rechtlichen Befugnis, soweit dies erforderlich ist, und

3. die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde.

(4) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmer im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist.

 

Prüfungs- und Verbesserungsverfahren

§ 20.

(1) Meldungen von Datenanwendungen, die nach Angabe des Auftraggebers nicht einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen, sind nur automationsunterstützt auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Ist demnach die Meldung nicht fehlerhaft, so ist sie sofort zu registrieren.

(2) Wird bei der automationsunterstützten Prüfung ein Fehler der Meldung festgestellt, so ist dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass die Meldung als nicht eingebracht gilt, wenn keine Verbesserung erfolgt oder er auf der Einbringung der unverbesserten Meldung besteht. Im letztgenannten Fall kann der Einbringer die Meldung schriftlich unter Anschluss der ausgedruckten Fehlermeldung der Datenschutzbehörde übermitteln, welche die Meldung auf Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen hat.

(3) Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweise nicht im Wege der Internetanwendung (§ 17 Abs. 1a) eingebracht wurden, sind auf Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen.

(4) Ergibt die Prüfung nach § 19 Abs. 4 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung nach Abs. 5 hinzuweisen.

(5) Wird dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, ist die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen. In die Mitteilung sind aufzunehmen:

1. die Punkte, in denen der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt wurde und

2. der Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Datenschutzbehörde ein Antrag gestellt werden kann, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.

Nach Absendung der Mitteilung erstattete Verbesserungen sind nicht zu berücksichtigen.

 

Registrierung

§ 21.

(1) Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn

1. das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 1 keinen Fehler ergeben hat oder

2. das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 2 und 3 keine Mangelhaftigkeit der Meldung ergeben hat oder Bundesrecht konsolidiert

3. nach Einlangen einer auf Mangelhaftigkeit zu prüfenden Meldung bei der Datenschutzbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 4 erteilt wurde oder

4. der Auftraggeber die aufgetragenen Verbesserungen (§ 20 Abs. 2 und 4) vorgenommen hat.

Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.

(2) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.

(3) Der Auftraggeber ist von der Durchführung und vom Inhalt der Registrierung in geeigneter Weise zu verständigen.

(4) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.

(5) Hat die automationsunterstützte Prüfung nach § 20 Abs. 1 keine Fehlerhaftigkeit der Meldung ergeben, so ist in die Registrierung ein Vermerk aufzunehmen, dass der Meldungsinhalt nur automationsunterstützt geprüft wurde.

 

Richtigstellung des Registers und Rechtsnachfolge

§ 22.

(1) Streichungen aus dem Register und sonstige Änderungen des Registers sind auf Grund einer Änderungsmeldung des registrierten Auftraggebers oder von Amts wegen in den Fällen des Abs. 2, des § 22a Abs. 2 und des § 30 Abs. 6a vorzunehmen. Derartige Änderungen sind für die Dauer von sieben Jahren ersichtlich zu machen.

(2) Gelangen der Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist dieser von Amts wegen aus dem Register zu streichen. Außerdem ist eine registrierte Datenanwendung zu streichen, wenn eine Befristung des Betriebes (§ 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2) abgelaufen ist oder der Datenschutzbehörde zur Kenntnis gelangt, dass die Datenanwendung dauerhaft nicht mehr betrieben wird.

(3) Berichtigungen oder Streichungen nach Abs. 2 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Mandatsbescheid (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu verfügen.

(4) Der Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann einzelne oder alle registrierten Meldungen des Rechtsvorgängers übernehmen, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Rechtsnachfolge eine entsprechend glaubhaft gemachte Erklärung gegenüber der Datenschutzbehörde abgibt. Dem Rechtsnachfolger kann auf Antrag auch die Registernummer des Rechtsvorgängers übertragen werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft eingestellt hat.

 

Verfahren zur Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht

§ 22a.

(1) Die Datenschutzbehörde kann jederzeit die Erfüllung der Meldepflicht durch einen Auftraggeber prüfen. Dies gilt sowohl für die Mangelhaftigkeit einer registrierten Meldung im Sinn des § 19 Abs. 4 als auch für die rechtswidrige Unterlassung von Meldungen.

(2) Bei Vorliegen des Verdachtes der Nichterfüllung der Meldepflicht infolge Mangelhaftigkeit einer registrierten Meldung (Abs. 1) oder Unterlassung der Meldung, die über die Fälle des § 22 Abs. 2 hinausgeht, ist ein Verfahren zur Berichtigung des Datenverarbeitungsregisters durchzuführen. Das Verfahren wird durch begründete Verfahrensanordnung eingeleitet, die dem meldepflichtigen Auftraggeber mit einem Auftrag zur Verbesserung (§ 20 Abs. 4) oder einer Aufforderung zur Nachmeldung (§ 17 Abs. 1) innerhalb gesetzter Frist zuzustellen ist.

(3) Wird einem im Verfahren nach Abs. 2 erteilten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, so ist die Streichung der Meldung mit Bescheid der Datenschutzbehörde zu verfügen. Die Streichung kann sich, wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung sinnvoll und zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ausreichend ist, auch nur auf Teile der Meldung beschränken.

(4) Wird einer im Verfahren nach Abs. 2 erteilten Aufforderung zur Nachmeldung nicht entsprochen und die Unterlassung einer Meldung entgegen § 17 Abs. 1 erwiesen, so ist mit Bescheid der Datenschutzbehörde der weitere Betrieb der Datenanwendung, soweit er vom Registerstand abweicht, zu untersagen und gleichzeitig Anzeige nach § 52 Abs. 2 Z 1 an die zuständige Behörde zu erstatten. Bundesrecht konsolidiert

(5) Ergibt das Verfahren nach Abs. 2 alleine die Unangemessenheit oder die Nichteinhaltung von nach § 19 Abs. 1 Z 7 erklärten Datensicherheitsmaßnahmen, so ist dies mit Bescheid festzustellen und gleichzeitig eine angemessene Frist zur Herstellung ausreichender Datensicherheit zu setzen. Der Auftraggeber hat innerhalb dieser Frist der Datenschutzbehörde die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

Sind diese nicht ausreichend, so ist die Streichung der Datenanwendung zu verfügen.

(6) Die Einleitung und der Stand eines Berichtigungsverfahrens nach Abs. 2 ist bei registrierten Meldungen im Datenverarbeitungsregister bis zur Einstellung oder bis zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes durch Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 6 geeignet anzumerken.

 

Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen

§ 23.

(1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.

(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.

 

Informationspflicht des Auftraggebers

§ 24.

(1) Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlaß der Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise

1. über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden, und

2. über Namen und Adresse des Auftraggebers, zu informieren, sofern diese Informationen dem Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht bereits vorliegen.

(2) Über Abs. 1 hinausgehende Informationen sind in geeigneter Weise zu geben, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn

1. gegen eine beabsichtigte Verarbeitung oder Übermittlung von Daten ein Widerspruchsrecht des Betroffenen gemäß § 28 besteht oder

2. es für den Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht klar erkennbar ist, ob er zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen rechtlich verpflichtet ist, oder

3. Daten in einem Informationsverbundsystem verarbeitet werden sollen, ohne daß dies gesetzlich vorgesehen ist.

(2a) Wird dem Auftraggeber bekannt, dass Daten aus einer seiner Datenanwendungen systematisch und schwerwiegend unrechtmäßig verwendet wurden und den Betroffenen Schaden droht, hat er darüber unverzüglich die Betroffenen in geeigneter Form zu informieren. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Information angesichts der Drohung eines nur geringfügigen Schadens der Betroffenen einerseits oder der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Werden Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeber ermittelt, darf die Information gemäß Abs. 1 entfallen, wenn

1. die Datenverwendung durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist oder

2. die Information im Hinblick auf die mangelnde Erreichbarkeit von Betroffenen unmöglich ist oder

3. wenn sie angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Betroffenenrechte einerseits und der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik gemäß § 46 oder Adreßdaten im Rahmen des § 47 ermittelt werden und die Information des Betroffenen in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung weitere Fälle festlegen, in welchen die Pflicht zur Information entfällt.

(4) Keine Informationspflicht nach Abs. 1 besteht bei jenen Datenanwendungen, die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 nicht meldepflichtig sind.

 

Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers

§ 25.

(1) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffene hat der Auftraggeber seine Identität in geeigneter Weise offenzulegen, sodaß den Betroffenen die Verfolgung ihrer Rechte möglich ist. Bei meldepflichtigen Datenanwendungen ist in Mitteilungen an Betroffene die Registernummer des Auftraggebers anzuführen. Bundesrecht konsolidiert

(2) Werden Daten aus einer Datenanwendung für Zwecke einer vom Auftraggeber verschiedenen Person verwendet, ohne daß diese ihrerseits ein Verfügungsrecht über die verwendeten Daten und damit die Eigenschaft eines Auftraggebers in Bezug auf die Daten erlangt, dann ist bei Mitteilungen an den Betroffenen neben der Identität der Person, für deren Zwecke die Daten verwendet werden, auch die Identität des Auftraggebers anzugeben, aus dessen Datenanwendung die Daten stammen. Handelt es sich hiebei um eine meldepflichtige Datenanwendung, ist die Registernummer des Auftraggebers beizufügen. Diese Pflicht trifft sowohl den Auftraggeber als auch denjenigen, in dessen Namen die Mitteilung an den Betroffenen erfolgt.

 

5. Abschnitt

Die Rechte des Betroffenen

Auskunftsrecht

§ 26.

(1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 4.

(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen:

Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird – also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Auskunftswerber verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach § 31 Abs. 4.

(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender Bundesrecht konsolidiert höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.

(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Auskunftswerber innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzbehörde bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. Diese Frist gilt nicht, wenn einem Löschungsantrag des Auskunftswerbers nach § 27 Abs. 1 Z 2 oder § 28 zu entsprechen ist.

(8) In dem Umfang, in dem eine Datenanwendung für eine Person oder Personengemeinschaft hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Abs. 1 genannte Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.

(9) Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968 über Strafregisterbescheinigungen.

(10) Ergibt sich eine Auftraggeberstellung auf Grund von Rechtsvorschriften, obwohl die Datenverarbeitung für Zwecke der Auftragserfüllung für einen Dritten erfolgt (§ 4 Abs. 1 Z 4 letzter Satz), kann der Auskunftswerber sein Auskunftsbegehren zunächst auch an denjenigen richten, der die Herstellung des Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem Auskunftswerber, soweit ihm dies nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse des tatsächlichen Auftraggebers mitzuteilen, damit der Auskunftswerber sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1 gegen diesen geltend machen kann. Wird ein Auskunftsbegehren an einen Dienstleister gerichtet und lässt dieses erkennen, dass der Auskunftswerber ihn irrtümlich für den Auftraggeber der von ihm betriebenen Datenanwendung hält, hat der Dienstleister das Auskunftsbegehren unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten und dem Auskunftswerber mitzuteilen, dass in seinem Auftrag keine Daten verwendet werden. Der Auftraggeber hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Dienstleister dem Auskunftswerber Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, von einer Auskunftserteilung abzusehen. Wird jedoch in weiterer Folge das Ersuchen direkt an den Auftraggeber gestellt, so hat dieser nach Abs. 5 vorzugehen. Für Betreiber von Informationsverbundsystemen gilt jedoch ausschließlich § 50 Abs. 1.

 

Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 27.

(1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird. Bundesrecht konsolidiert

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach § 31 Abs. 4.

(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.

(7) Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet, und läßt sich weder ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzbehörde gelöscht werden.

(8) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise zu verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch feststellbar sind.

(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs geführt werden, nur insoweit als für

1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder

2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs- und Löschungsanträge von Betroffenen durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

 

Widerspruchsrecht

§ 28.

(1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.

(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.

(3) § 27 Abs. 4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Abs. 1 und 2.

 

Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten

§ 29. Die durch die §§ 26 bis 28 gewährten Rechte können nicht geltend gemacht werden, soweit nur indirekt personenbezogene Daten verwendet werden.

 

6. Abschnitt

Rechtsschutz

Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde

§ 30.

(1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzbehörde wenden.

(2) Die Datenschutzbehörde kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im Abs. 1 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren. Bundesrecht konsolidiert

(2a) Sofern sich eine zulässige Eingabe nach Abs. 1 oder ein begründeter Verdacht nach Abs. 2 auf eine meldepflichtige Datenanwendung (Datei) bezieht, kann die Datenschutzbehörde die Erfüllung der Meldepflicht überprüfen und erforderlichenfalls nach den §§ 22 und 22a vorgehen.

(3) Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegen, dürfen auch ohne Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden. Dies gilt auch für jene Bereiche der Vollziehung, in welchen ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 26 Abs. 5 und 27 Abs. 5 in Anspruch nimmt.

(4) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Auftraggebers (Dienstleisters) berechtigt, Räume, in welchen Datenanwendungen vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen. Der Auftraggeber (Dienstleister) hat die für die Einschau notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Auftraggebers (Dienstleisters) und Dritter auszuüben.

(5) Informationen, die der Datenschutzbehörde oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Dazu zählt auch die Verwendung für Zwecke der gerichtlichen Rechtsverfolgung durch den Einschreiter oder die Datenschutzbehörde nach § 32. Im Übrigen besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach den §§ 51 oder 52 dieses Bundesgesetzes, einer strafbaren Handlung nach den §§ 118a, 119, 119a, 126a bis 126c, 148a oder § 278a des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch Ersuchen nach § 76 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zu entsprechen ist.

(6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzbehörde, sofern nicht Maßnahmen nach den §§ 22 und 22a oder nach Abs. 6a zu treffen sind, Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzbehörde je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere

1. Strafanzeige nach §§ 51 oder 52 erstatten, oder

2. bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs Klage vor dem zuständigen Gericht gemäß § 32 Abs. 5 erheben, oder

3. bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer Gebietskörperschaft sind, das zuständige oberste Organ befassen. Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen nicht überschreitenden Frist entweder dafür Sorge zu tragen, dass der Empfehlung der Datenschutzbehörde entsprochen wird, oder der Datenschutzbehörde mitzuteilen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der Datenschutzbehörde der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, soweit dem nicht die Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(6a) Liegt durch den Betrieb einer Datenanwendung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenanwendung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Wird einer Untersagung nicht sogleich Folge geleistet, ist Strafanzeige nach § 52 Abs. 1 Z 3 zu erstatten. Nach Rechtskraft einer Untersagung nach diesem Absatz ist ein Berichtigungsverfahren nach § 22a Abs. 2 formlos einzustellen. Die Datenanwendung ist im Umfang der Untersagung aus dem Register zu streichen.

(7) Der Einschreiter ist darüber zu informieren, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde.

 

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 31.

(1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. Bundesrecht konsolidiert

(2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.

(5) Die der Datenschutzbehörde durch § 30 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Kontrollbefugnisse kommen ihr auch in Beschwerdeverfahren nach Abs. 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdegegner zu. Ebenso besteht auch hinsichtlich dieser Verfahren die Verschwiegenheitspflicht nach § 30 Abs. 5.

(6) Im Fall der Einbringung einer zulässigen Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 ist ein auf Grund einer Eingabe nach § 30 Abs. 1 über denselben Gegenstand eingeleitetes Kontrollverfahren durch eine entsprechende Information (§ 30 Abs. 7) zu beenden. Die Datenschutzbehörde kann aber dennoch auch während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen nach § 30 Abs. 2 vorgehen, wenn ein begründeter Verdacht einer über den Beschwerdefall hinausgehenden Verletzung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen besteht. § 30 Abs. 3 bleibt unberührt.

(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(8) Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzbehörde durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

 

Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren

§ 31a.

(1) Sofern sich eine zulässige Beschwerde nach § 31 Abs. 2 auf eine meldepflichtige Datenanwendung (Datei) bezieht, kann die Datenschutzbehörde die Erfüllung der Meldepflicht überprüfen und erforderlichenfalls nach den §§ 22 und 22a vorgehen.

(2) Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde nach § 31 Abs. 2 eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verwendung seiner Daten glaubhaft, so kann die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 6a vorgehen.

(3) Ist in einem Verfahren nach § 31 Abs. 2 die Richtigkeit von Daten strittig, so ist vom Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Bundesrecht konsolidiert Erforderlichenfalls hat dies die Datenschutzbehörde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Mandatsbescheid anzuordnen.

(4) Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzbehörde auf die §§ 26 Abs. 5 oder 27 Abs. 5, so hat diese nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren. Kommt sie zur Auffassung, dass die Geheimhaltung von verarbeiteten Daten gegenüber dem Betroffenen nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung der Daten mit Bescheid aufzutragen. Wurde keine Beschwerde erhoben und wird dem Bescheid der Datenschutzbehörde binnen acht Wochen nicht entsprochen, so hat die Datenschutzbehörde die Offenlegung der Daten gegenüber dem Betroffenen selbst vorzunehmen und ihm die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihm mitzuteilen, welche Daten bereits berichtigt oder gelöscht wurden. Die ersten beiden Sätze gelten in Verfahren nach § 30 sinngemäß.

 

Anrufung der Gerichte

§ 32.

(1) Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet worden, so hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Bundesgesetz widerstreitenden Zustandes.

(3) Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks.

(4) Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.

(5) Die Datenschutzbehörde hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) bei dem gemäß Abs. 4 zweiter Satz zuständigen Gericht zu erheben.

(6) Die Datenschutzbehörde hat, wenn ein Einschreiter (§ 30 Abs. 1) es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen einer größeren Zahl von natürlichen Personen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des Einschreiters als Nebenintervenient (§§ 17 ff ZPO) beizutreten.

(7) Anlässlich einer zulässigen Klage nach Abs. 1, die sich auf eine nach Ansicht des Gerichts meldepflichtige Datenanwendung bezieht, kann das Gericht die Datenschutzbehörde um Überprüfung nach den §§ 22 und 22a ersuchen. Die Datenschutzbehörde hat das Gericht vom Ergebnis der Überprüfung zu verständigen. Dieses ist sodann vom Gericht auch den Parteien bekannt zu geben, sofern das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist.

 

Schadenersatz

§ 33.

(1) Ein Auftraggeber oder Dienstleister, der Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet, hat dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen. Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Datenarten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß § 7 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in welchen die öffentlich zugängliche Verwendung nicht in Form der Veröffentlichung in einem Medium geschieht. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung ist gegen den Auftraggeber der Datenverwendung geltend zu machen.

(2) Der Auftraggeber und der Dienstleister haften auch für das Verschulden ihrer Leute, soweit deren Tätigkeit für den Schaden ursächlich war. Bundesrecht konsolidiert

(3) Der Auftraggeber kann sich von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist, daß der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm und seinen Leuten (Abs. 2) nicht zur Last gelegt werden kann. Dasselbe gilt für die Haftungsbefreiung des Dienstleisters. Für den Fall eines Mitverschuldens des Geschädigten oder einer Person, deren Verhalten er zu vertreten hat, gilt § 1304 ABGB.

(4) Die Zuständigkeit für Klagen nach Abs. 1 richtet sich nach § 32 Abs. 4.

 

Gemeinsame Bestimmungen

§ 34.

(1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind zurückzuweisen.

(2) Eingaben nach § 30, Beschwerden nach § 31, Klagen nach § 32 sowie Schadenersatzansprüche nach § 33 können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sondern auch auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß § 3 im Inland anzuwenden sind.

(3) Ist ein von der Datenschutzbehörde zu prüfender Sachverhalt gemäß § 3 nach der Rechtsordnung eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes zu beurteilen, so kann die Datenschutzbehörde die zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.

(4) Die Datenschutzbehörde hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.

 

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

7. Abschnitt

Kontrollorgane

Datenschutzbehörde und Datenschutzrat

§ 35.

(1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte – die Datenschutzbehörde und der Datenschutzrat berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.

 

Einrichtung der Datenschutzbehörde

§ 36.

(1) Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen. Die Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website “Karriere Öffentlicher Dienst” auszuschreiben. Die Ausschreibung ist zusätzlich im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.

(2) Der Leiter der Datenschutzbehörde hat

1. das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen zu haben,

2. die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung und einschlägige Berufserfahrung in den von der Datenschutzbehörde zu besorgenden Angelegenheiten aufzuweisen,

3. über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte zu verfügen und

4. über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung zu verfügen.

(3) Zum Leiter der Datenschutzbehörde dürfen nicht bestellt werden:

1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes, Bundesrecht konsolidiert

2. Personen, die eine der in der Z 1 genannten Funktionen innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, und

3. Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind.

(4) Der Leiter der Datenschutzbehörde darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde endet durch Zeitablauf, Tod, Verzicht oder bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat.

(6) Bei Beendigung der Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde ist nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 unverzüglich ein neuer Leiter zu bestellen.

(7) Vom Bundespräsidenten wird auf Vorschlag der Bundesregierung ein Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 bestellt. Für den Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß. Er vertritt den Leiter der Datenschutzbehörde in dessen Abwesenheit.

 

Organisation und Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde

§ 37.

(1) Der Leiter der Datenschutzbehörde ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. Im Bundesfinanzgesetz ist die notwendige Sach- und Personalausstattung sicherzustellen. Die Bediensteten der Datenschutzbehörde unterstehen nur den Weisungen des Leiters der Datenschutzbehörde. Der Leiter der Datenschutzbehörde übt die Diensthoheit über die Bediensteten der Datenschutzbehörde aus.

(3) Der Bundeskanzler kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstelle im Sinne von Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, widerspricht.

(4) Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Bundesgesetzen, die wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, sowie von Verordnungen des Bundes, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen oder sonstige wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.

(5) Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen, dem Bundeskanzler vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.

(6) Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

 

Bescheide der Datenschutzbehörde

§ 38.

(1) Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde sind auch die Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.

(2) Bescheide, mit denen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.

(3) Parteien gemäß Abs. 1 können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

 

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 39.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat.

(2) Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die fachkundigen Laienrichter werden auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte Bundesrecht konsolidiert bestellt. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass zeitgerecht eine hinreichende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zur Verfügung steht.

(3) Die fachkundigen Laienrichter müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung und besondere Kenntnisse des Datenschutzrechtes besitzen.

(4) Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.

 

Revision beim Verwaltungsgerichtshof

§ 40. Revision beim Verwaltungsgerichtshof können auch Parteien gemäß § 38 Abs. 1 erheben.

 

Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates

§ 41.

(1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet.

(2) Der Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe

1. kann der Datenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung ziehen und dazu Gutachten erstellen oder in Auftrag geben;

2. ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien zu geben, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;

3. haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ihre Vorhaben dem Datenschutzrat zur Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;

4. hat der Datenschutzrat das Recht, von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs Auskünfte und Berichte sowie die Einsicht in Unterlagen zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;

4a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. /2013)

5. kann der Datenschutzrat Auftraggeber des privaten Bereichs oder auch ihre gesetzliche Interessenvertretung zur Stellungnahme zu Entwicklungen von allgemeiner Bedeutung auffordern, die aus datenschutzrechtlicher Sicht Anlaß zu Bedenken, zumindest aber Anlaß zur Beobachtung geben;

6. kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und allfälligen Anregungen zur Verbesserung des Datenschutzes in Österreich der Bundesregierung und den Landesregierungen mitteilen, sowie über Vermittlung dieser Organe den gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis bringen.

(3) Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffen sind.

 

Zusammensetzung des Datenschutzrates

§ 42.

(1) Dem Datenschutzrat gehören an:

1. Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuss des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den Datenschutzrat zu entsenden, wobei es allein auf die Stärke im Zeitpunkt der Entsendung ankommt. Bei Mandatsgleichheit zweier Parteien im Hauptausschuss ist die Stimmenstärke bei der letzten Wahl zum Nationalrat ausschlaggebend;

2. je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer Österreich;

3. zwei Vertreter der Länder;

4. je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;

5. ein vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des Bundes.

(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Informatik und des Datenschutzes haben.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(4) Dem Datenschutzrat können Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind, nicht angehören. Bundesrecht konsolidiert

(5) Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an, bis sie dem Bundeskanzler schriftlich ihr Ausscheiden mitteilen oder, mangels einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle (Abs. 1) dem Bundeskanzler ein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Mitglieder nach Abs. 1 Z 1 scheiden außerdem aus, sobald der Hauptausschuss nach den §§ 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, neu gewählt wurde, und sie nicht neuerlich entsendet werden.

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.

 

Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates

§ 43.

(1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluß eine Geschäftsordnung.

(2) Der Datenschutzrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden dauert – unbeschadet des § 42 Abs. 5 – fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat das hiefür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.

 

Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates

§ 44.

(1) Die Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Begehrt ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung, so hat der Vorsitzende die Sitzung so einzuberufen, daß sie binnen vier Wochen stattfinden kann.

(2) Zu den Sitzungen kann der Vorsitzende nach Bedarf Sachverständige zuziehen.

(3) Für Beratungen und Beschlußfassungen im Datenschutzrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.

(4) Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.

(5) Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist verpflichtet, an den Sitzungen – außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung – teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, hat es hievon unverzüglich das Ersatzmitglied zu verständigen.

(6) Der Leiter der Datenschutzbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.

(7) Die Beratungen in der Sitzung des Datenschutzrates sind, soweit er nicht selbst anderes beschließt, vertraulich.

(8) Die Mitglieder des Datenschutzrates, der Leiter der Datenschutzbehörde und die zur Sitzung gemäß Abs. 2 zugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.

 

8. Abschnitt

Besondere Verwendungszwecke von Daten

Private Zwecke

§ 45.

(1) Für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten dürfen natürliche Personen Daten verarbeiten, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 2, zugekommen sind.

(2) Daten, die eine natürliche Person für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeitet, dürfen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden. Bundesrecht konsolidiert

 

Wissenschaftliche Forschung und Statistik

§ 46.

(1) Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die

1. öffentlich zugänglich sind oder

2. er für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder

3. für ihn nur indirekt personenbezogen sind.

Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 verwendet werden.

(2) Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten nur

1. gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften oder

2. mit Zustimmung des Betroffenen oder

3. mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 3 verwendet werden.

(3) Eine Genehmigung der Datenschutzbehörde für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist auf Antrag des Auftraggebers der Untersuchung zu erteilen, wenn

1. die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und

2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und

3. die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.

Sollen sensible Daten ermittelt werden, muß ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muß gewährleistet sein, daß die Daten beim Auftraggeber der Untersuchung nur von Personen verwendet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verläßlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzbehörde kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten, notwendig ist.

(3a) Einem Antrag nach Abs. 3 ist jedenfalls eine vom Verfügungsbefugten über die Datenbestände, aus denen die Daten ermittelt werden sollen, oder einem sonst darüber Verfügungsbefugten unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass er dem Auftraggeber die Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung stellt. Anstelle dieser Erklärung kann auch ein diese Erklärung ersetzender Exekutionstitel (§ 367 Abs. 1 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896) vorgelegt werden.

(4) Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.

(5) Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.

 

Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen

§ 47.

(1) Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.

(2) Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn

1. Daten desselben Auftraggebers verwendet werden oder

2. bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adreßdaten an Dritte

a) an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder

b) der Betroffene nach entsprechender Information über Anlaß und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist keinen Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat. Bundesrecht konsolidiert

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Zustimmung der Betroffenen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte

1. zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen selbst oder

2. aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder

3. zur Befragung der Betroffenen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke erfolgen soll.

(4) Die Datenschutzbehörde hat auf Antrag eines Auftraggebers, der Adressdaten verarbeitet, die Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten als Auswahlkriterium, notwendig ist.

(5) Die übermittelten Adreßdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verwendet werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.

(6) In jenen Fällen, in welchen es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adreßdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.

 

Publizistische Tätigkeit

§ 48.

(1) Soweit Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes verwenden, sind von den einfachgesetzlichen Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes nur die §§ 4 bis 6, 10, 11, 14 und 15 anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Daten für Tätigkeiten nach Abs. 1 ist insoweit zulässig, als dies zur Erfüllung der Informationsaufgabe der Medienunternehmer, Mediendienste und ihrer Mitarbeiter in Ausübung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK erforderlich ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Mediengesetzes, insbesondere seines dritten Abschnitts über den Persönlichkeitsschutz.

 

Verwendung von Daten im Katastrophenfall

§ 48a.

(1) Auftraggeber des öffentlichen Bereiches sind im Katastrophenfall ermächtigt, Daten zu verwenden, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist. Zu diesem Zweck sind auch Hilfsorganisationen (Abs. 6) nach Maßgabe der ihnen zukommenden Aufgaben und rechtlichen Befugnis ermächtigt, Daten zu verwenden. Wenn dies zur raschen Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, darf eine Datenverwendung in Form der Teilnahme an einem Informationsverbundsystem erfolgen. Wer rechtmäßig über Daten verfügt, darf diese an Auftraggeber des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen übermitteln, sofern diese die Daten zur Bewältigung der Katastrophe für die genannten Zwecke benötigen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(2) Eine Überlassung oder Übermittlung von Daten in das Ausland ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke notwendig ist. Wenn dies zur raschen Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, darf eine Datenverwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen in Form der Teilnahme an einem Informationsverbundsystem, an dem auch ausländische Auftraggeber beteiligt sind, erfolgen. Die Übermittlung erkennungsdienstlicher und sensibler Daten zu Identifizierungszwecken an ein derartiges System darf erst stattfinden, wenn auf Grund von Erhebungen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vermisste Person verstorben sein dürfte. Daten, die für sich allein den Betroffenen strafrechtlich belasten, dürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass diese zur Identifizierung im Einzelfall unbedingt notwendig sind. Die Übermittlung von Daten Angehöriger darf nur in pseudonymisierter Form erfolgen. Daten dürfen in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau nur übermittelt oder überlassen werden, wenn der Auftraggeber auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit dem Empfänger oder auf Grund schriftlicher Zusagen des Empfängers oder, wenn dies nach den Umständen nicht oder nicht in angemessener Zeit Bundesrecht konsolidiert möglich ist, durch Erteilung von Auflagen an den Empfänger davon ausgehen kann, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Eine Übermittlung oder Überlassung hat dann zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Empfänger nicht für den gebotenen Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen des Auftraggebers missachten werde. Während der Dauer der Katastrophensituation entfällt im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Z 3 die Genehmigungspflicht. Die Datenschutzbehörde ist von den veranlassten Übermittlungen und Überlassungen und den näheren Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes jedoch unverzüglich zu verständigen. Die Datenschutzbehörde kann zum Schutz der Betroffenenrechte Datenübermittlungen oder -überlassungen untersagen, wenn der durch die Datenweitergabe bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch die besonderen Umstände der Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.

(3) Auf Grund einer konkreten Anfrage eines nahen Angehörigen einer tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Person sind Auftraggeber ermächtigt, dem Anfragenden Daten über die Reise in das und aus dem Katastrophengebiet, Aufenthaltsdaten im Katastrophengebiet sowie Daten über den Stand der Ausforschung von betroffenen Personen zu übermitteln, wenn der Angehörige folgende Daten bekannt gibt:

1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum sowie Wohnadresse der tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe betroffenen Person und

2. seinen Vor- und Zunamen, sein Geburtsdatum, seine Wohnadresse und sonstige Erreichbarkeit sowie seine Angehörigeneigenschaft zur betroffenen Person.

Bestehen Zweifel an der Angehörigeneigenschaft und können diese durch Überprüfungen nicht ausgeräumt werden, ist ein Nachweis der Identität und Angehörigeneigenschaft notwendig.

(4) Über Abs. 3 hinaus dürfen nahen Angehörigen von Auftraggebern des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen Daten einschließlich sensibler Daten über tatsächlich oder vermutlich unmittelbar von der Katastrophe betroffene Personen nur übermittelt werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die Auskunft zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich ist. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Auftraggeber des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen bei der Überprüfung der Daten gemäß Abs. 3 und der Angehörigenbeziehung zu unterstützen. Behörden sind ermächtigt, die zur Überprüfung dieser Angaben notwendigen Daten im Wege der Amtshilfe zu ermitteln und für diesen Zweck zu verwenden.

(5) Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Eltern, Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten der Betroffenen zu verstehen. Andere Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn sie eine besondere Nahebeziehung zu der von der Katastrophe tatsächlich oder vermutlich unmittelbar betroffenen Person glaubhaft machen.

(6) Eine Hilfsorganisation im Sinne dieser Bestimmung ist eine allgemein anerkannte gemeinnützige Organisation, die statuten- oder satzungsgemäß das Ziel hat, Menschen in Notsituationen zu unterstützen und von der angenommen werden kann, dass sie in wesentlichem Ausmaß eine Hilfeleistung im Katastrophenfall erbringen kann.

(7) Alle Datenverwendungen sind im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 7 zu protokollieren.

(8) Die Zulässigkeit von Datenverwendungen auf der Grundlage anderer in den §§ 8 und 9 genannter Tatbestände bleibt unberührt.

 

9. Abschnitt

Besondere Verwendungsarten von Daten

Automatisierte Einzelentscheidungen

§ 49.

(1) Niemand darf einer für ihn rechtliche Folgen nach sich ziehenden oder einer ihn erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen werden, die ausschließlich auf Grund einer automationsunterstützten Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte seiner Person ergeht, wie beispielsweise seiner beruflichen Leistungsfähigkeit, seiner Kreditwürdigkeit, seiner Zuverlässigkeit oder seines Verhaltens.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf eine Person einer ausschließlich automationsunterstützt erzeugten Entscheidung unterworfen werden, wenn

1. dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder Bundesrecht konsolidiert

2. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrages ergeht und dem Ersuchen des Betroffenen auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrages stattgegeben wurde oder

3. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen -beispielsweise die Möglichkeit, seinen Standpunkt geltend zu machen – garantiert wird.

(3) Dem Betroffenen ist bei automatisierten Einzelentscheidungen auf Antrag der logische Ablauf der automatisierten Entscheidungsfindung in allgemein verständlicher Form darzulegen. § 26 Abs. 2 bis 10 gilt sinngemäß.

 

Informationsverbundsysteme

§ 50.

(1) Die Auftraggeber eines Informationsverbundsystems haben, soweit dies nicht bereits durch Gesetz geregelt ist, einen geeigneten Betreiber für das System zu bestellen. Name (Bezeichnung) und Anschrift des Betreibers sind in der Meldung zwecks Eintragung in das Datenverarbeitungsregister bekannt zu geben. Unbeschadet des Rechtes des Betroffenen auf Auskunft nach § 26 hat der Betreiber jedem Betroffenen auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung seiner Daten im System verantwortlichen Auftraggeber festzustellen; in Fällen, in welchen der Auftraggeber gemäß § 26 Abs. 5 vorzugehen hätte, hat der Betreiber mitzuteilen, daß kein der Pflicht zur Auskunftserteilung unterliegender Auftraggeber benannt werden kann. Abgesehen von der abweichenden Frist gilt § 26 Abs. 3 bis 10 sinngemäß. Die Unterstützungspflicht des Betreibers gilt auch bei Anfragen von Behörden. Den Betreiber trifft überdies die Verantwortung für die notwendigen Maßnahmen der Datensicherheit (§ 14) im Informationsverbundsystem. Von der Haftung für diese Verantwortung kann sich der Betreiber unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in § 33 Abs. 3 vorgesehen sind, befreien. Wird ein Informationsverbundsystem geführt, ohne daß eine entsprechende Meldung an die Datenschutzbehörde unter Angabe eines Betreibers erfolgt ist, treffen jeden einzelnen Auftraggeber die Pflichten des Betreibers.

(2) Durch entsprechenden Rechtsakt können auch weitere Auftraggeberpflichten, insbesondere auch die Vornahme der Meldung des Informationsverbundsystems, auf den Betreiber übertragen werden. Allein für die Übertragung der Meldepflicht ist die Vorlage von Vollmachten nach § 10 AVG nicht erforderlich. Soweit der Pflichtenübergang nicht durch Gesetz angeordnet ist, ist er gegenüber Dritten nur wirksam, wenn er – auf Grund einer entsprechenden Meldung an die Datenschutzbehörde – aus der Registrierung im Datenverarbeitungsregister ersichtlich ist.

(2a) Wird ein Informationsverbundsystem auf Grund einer Meldung von zumindest zwei Auftraggebern registriert, so können Auftraggeber, die in der Folge die Teilnahme an dem Informationsverbundsystem anstreben, die Meldung im Umfang des § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 auf einen Verweis auf den Inhalt der Meldung eines bereits registrierten Auftraggebers beschränken, wenn sie eine Teilnahme im genau gleichen Umfang anstreben.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit infolge der besonderen, insbesondere internationalen Struktur eines bestimmten Informationsverbundsystems gesetzlich ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

 

9a. Abschnitt

Videoüberwachung

Allgemeines

§ 50a.

(1) Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.

(2) Für Videoüberwachung gelten die §§ 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 7 Abs. 3). Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Abs. 5 nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Abs. 1. Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB bleiben unberührt.

(3) Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn

1. diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt, oder Bundesrecht konsolidiert

2. Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war, öffentlich wahrgenommen zu werden, oder

3. er der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und

1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden, oder

2. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person auferlegen, oder

3. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt/die überwachte Person betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden (Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.

(5) Mit einer Videoüberwachung nach Abs. 4 dürfen nicht Ereignisse an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen zählen. Weiters ist die Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt.

(6) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener sind auch dann nicht verletzt, wenn durch Videoüberwachung aufgezeichnete Daten über eine Verwendung entsprechend den Abs. 2 bis 4 hinaus in folgenden Fällen übermittelt werden:

1. an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht, weil beim Auftraggeber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung dokumentieren, oder

2. an Sicherheitsbehörden zur Ausübung der diesen durch § 53 Abs. 5 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, eingeräumten Befugnisse, auch wenn sich die Handlung oder der Angriff nicht gegen das überwachte Objekt oder die überwachte Person richtet. Die Befugnisse von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung der Herausgabe von Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung sowie damit korrespondierende Verpflichtungen des Auftraggebers bleiben unberührt.

(7) Mit einer Videoüberwachung gewonnene Daten von Betroffenen dürfen nicht automationsunterstützt mit anderen Bilddaten abgeglichen und nicht nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium durchsucht werden.

 

Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht

§ 50b.

(1) Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung.

(2) Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen. § 33 Abs. 2 AVG gilt. Eine beabsichtigte längere Aufbewahrungsdauer ist in der Meldung anzuführen und zu begründen. In diesem Fall darf die Datenschutzbehörde die Videoüberwachung nur registrieren, wenn dies aus besonderen Gründen zur Zweckerreichung regelmäßig erforderlich ist.

 

Meldepflicht und Registrierungsverfahren

§ 50c.

(1) Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß § 96a des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.

(2) Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen

1. in Fällen der Echtzeitüberwachung oder Bundesrecht konsolidiert

2. wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.

(3) Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.

 

Information durch Kennzeichnung

§ 50d.

(1) Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.

(2) Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.

 

Auskunftsrecht

§ 50e.

(1) Abweichend von § 26 Abs. 1 ist dem Auskunftswerber, nachdem dieser den Zeitraum, in dem er möglicherweise von der Überwachung betroffen war, und den Ort möglichst genau benannt und seine Identität in geeigneter Form nachgewiesen hat, Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten durch Übersendung einer Kopie der zu seiner Person verarbeiteten Daten in einem üblichen technischen Format zu gewähren. Alternativ kann der Auskunftswerber eine Einsichtnahme auf Lesegeräten des Auftraggebers verlangen, wobei ihm auch in diesem Fall die Ausfolgung einer Kopie zusteht. Die übrigen Bestandteile der Auskunft (verfügbare Informationen über die Herkunft, Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, Zweck, Rechtsgrundlagen sowie allenfalls Dienstleister) sind auch im Fall der Überwachung schriftlich zu erteilen, wenn nicht der Auskunftswerber einer mündlichen Auskunftserteilung zustimmt.

(2) § 26 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Fall, dass eine Auskunft wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter oder des Auftraggebers nicht in der in Abs. 1 geregelten Form erteilt werden kann, der Auskunftswerber Anspruch auf eine schriftliche Beschreibung seines von der Überwachung verarbeiteten Verhaltens oder auf eine Auskunft unter Unkenntlichmachung der anderen Personen hat.

(3) In Fällen der Echtzeitüberwachung ist ein Auskunftsrecht ausgeschlossen.

 

10. Abschnitt

Strafbestimmungen

Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht

§ 51. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 52.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer

1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält oder

2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 46 oder 47 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder

3. Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht oder

4. Daten vorsätzlich entgegen § 26 Abs. 7 löscht;

5. sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich Daten gemäß § 48a verschafft. Bundesrecht konsolidiert

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu ahnden ist, wer

1. Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den §§ 17 oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt oder

2. Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 13 Abs. 1 eingeholt zu haben oder

3. gegen gemäß § 13 Abs. 2 Z 2, § 19 oder § 50c Abs. 1 abgegebene Zusagen oder von der Datenschutzbehörde gemäß § 13 Abs. 1 oder § 21 Abs. 2 erteilte Auflagen verstößt oder

4. seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23, 24, 25 oder 50d verletzt oder

5. die gemäß § 14 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt oder

6. die gemäß § 50a Abs. 7 und § 50b Abs. 1 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen außer Acht lässt oder

7. Daten nach Ablauf der in § 50b Abs. 2 vorgesehene Löschungsfrist nicht löscht.

(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Strafe bis zu 500 Euro zu ahnden ist, wer Daten entgegen den §§ 26, 27 oder 28 nicht fristgerecht beauskunftet, richtigstellt oder löscht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.

(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzbehörde eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

 

11. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz

§ 53.

(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 21 Abs. 3 zu erstellenden Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Für Abschriften aus dem Datenverarbeitungsregister, die ein Betroffener zur Verfolgung seiner Rechte benötigt, ist kein Kostenersatz zu verlangen.

 

Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 54.

(1) Von der Erlassung eines Bundesgesetzes, das die Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler Daten betrifft, hat der Bundeskanzler anläßlich der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt der Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.

(2) Die Datenschutzbehörde hat den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mitzuteilen, in welchen Fällen

1. keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 1 nicht als gegeben erachtet wurden;

2. der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 2 als gegeben erachtet wurden.

 

Feststellungen der Europäischen Kommission

§ 55. Der Inhalt der in einem Verfahren gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31, getroffenen Feststellungen der Europäischen Kommission über Bundesrecht konsolidiert

1. das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines angemessenen Datenschutzniveaus in einem Drittland oder

2. die Eignung bestimmter Standardvertragsklauseln oder Verpflichtungserklärungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Datenverwendung in einem Drittland

ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt gemäß § 4 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003, kundzumachen.

 

Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG

§ 56. Der Präsident des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 7 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 57. Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

Manuelle Dateien

§ 58. Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7. § 17 gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt.

 

Umsetzungshinweis

§ 59. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S 31, umgesetzt.

 

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 8: Verfassungsbestimmung

Inkrafttreten

§ 60.

(1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 24 und Abs. 2 Z 71, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ebenfalls mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) §§ 26 Abs. 6 und 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 48a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 Z 4, 5, 7 bis 9, 11 und 12, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 12 Abs. 1, die Umnummerierung der Absätze in § 13, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1, 1a und 4, § 19 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2, die Umnummerierung der Absätze in § 19, die §§ 20 bis 22a samt Überschriften, § 24 Abs. 2a, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 1 bis 8 und 10, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 2a, 5 bis 6a, die §§ 31 und 31a samt Überschriften, § 32 Abs. 1, 4, 6 und 7, § 34 Abs. 1, 3 und 4, § 36 Abs. 3, 3a und 9, § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 2 Z 4a, § 42 Abs. 1 Z 1, § 42 Abs. 5, § 46 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 bis 3a, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 1 bis 2a, der 9a. Abschnitt, § 51, § 52 Abs. 2 und 4, § 55, § 61 Abs. 6 bis 9 sowie § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 3 sowie § 51 Abs. 2 außer Kraft.

(6) § 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2009 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

(6a) § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und § 61 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft. Bundesrecht konsolidiert

(7) Das Inhaltverzeichnis, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 2 Z 2, Abs. 3, 4 und 6, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 5 Z 2, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 2 bis 4, § 22a Abs. 1, 3 bis 5, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 2, 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7, die Überschrift zu § 30, § 30 Abs. 1, 2, 2a, 4 bis 6a, die Überschrift zu § 31, § 31 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, § 31a, § 32 Abs. 5 bis 7, § 34 Abs. 3 und 4, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 1, §§ 36 bis 40 samt Überschriften, § 41 Abs. 2 Z 1, § 44 Abs. 6 und 8, § 46 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 47 Abs. 3 und 4, § 48a Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 50b Abs. 2, § 50c Abs. 1, § 52 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 5, § 54 Abs. 2 und § 61 Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten § 41 Abs. 2 Z 4a und die DSK-Vergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2006, außer Kraft. Die für die Bestellung des Leiters der Datenschutzbehörde und seines Stellvertreters notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 getroffen werden.

(8) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Übergangsbestimmungen

§ 61.

(1) Meldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an das Datenverarbeitungsregister erstattet wurden, gelten als Meldungen im Sinne des § 17, soweit sie nicht im Hinblick auf das Entfallen von Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 gegenstandslos geworden sind. Desgleichen gelten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführte Registrierungen als Registrierungen im Sinne des § 21.

(2) Soweit nach der neuen Rechtslage eine Genehmigung für die Übermittlung von Daten ins Ausland erforderlich ist, muß für Übermittlungen, für die eine Genehmigung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde, eine Genehmigung vor dem 1. Jänner 2003 neu beantragt werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dürfen solche Übermittlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag fortgeführt werden.

(3) Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, sind, soweit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen; soweit es sich um die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung handelt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz zugrundezulegen. Ein strafbarer Tatbestand ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

(4) (Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.

(5) Manuelle Datenanwendungen, die gemäß § 58 der Meldepflicht unterliegen, sind, soweit sie schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestanden haben, dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden. Dasselbe gilt für automationsunterstützte Datenanwendungen gemäß § 17 Abs. 3, für die durch die nunmehr geltende Rechtslage die Meldepflicht neu eingeführt wurde.

(6) Videoüberwachungen, die vor dem Inkrafttreten der §§ 50a bis 50e registriert wurden, bleiben in ihrer registrierten Form rechtmäßig, wenn sie den am 31. Dezember 2009 geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen genügen und die Datenschutzkommission keine Befristung verfügt hat. Hat die Datenschutzkommission hingegen eine Befristung einer solchen Videoüberwachung verfügt, bleibt diese bis zum Ablauf der Befristung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2012 rechtmäßig.

(7) Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, enthalten sind, gelten diese bis zu ihrer Anpassung an dieses Bundesgesetz sinngemäß weiter.

(8) Die Verordnung nach § 16 Abs. 3 ist vom Bundeskanzler nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten des Datenverarbeitungsregisters bis spätestens 1. September 2012 neu zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sind die §§ 16 bis 22, § 30 Abs. 3 und 6 sowie § 40 Abs. 1 (letzterer mit Ausnahme des Verweises auf § 31a Abs. 3) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Bundesrecht konsolidiert Nr. 133/2009 anzuwenden; § 22a, § 30 Abs. 2a und 6a, § 31a Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 7 sind bis dahin nicht anzuwenden. § 31 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 ist bis dahin zusätzlich weiter anzuwenden. Die Erklärung, ob eine Datenanwendung einen oder mehrere der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Tatbestände erfüllt (§ 19 Abs. 1 Z 3a), ist der Datenschutzbehörde bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung nach § 16 Abs. 3 registrierten Datenanwendungen anlässlich der ersten über eine Streichung hinausgehenden Änderungsmeldung zu melden, die nach diesem Zeitpunkt erstattet wird. Eine Meldung allein im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Z 3a ist nicht erforderlich.

(9) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Datenschutzbehörde an die Stelle der Datenschutzkommission. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 bei der Datenschutzkommission anhängige Verfahren sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 von der Datenschutzbehörde fortzuführen. Erledigungen der Datenschutzkommission gelten als entsprechende Erledigungen der Datenschutzbehörde. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 83/2013, bleiben unberührt. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis der Datenschutzkommission oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid der Datenschutzkommission ist das Verfahren von der Datenschutzbehörde fortzusetzen.

(10) Die Bediensteten der Datenschutzkommission werden mit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 83/2013 als Bedienstete der Datenschutzbehörde übernommen.

 

Verordnungserlassung

§ 62. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

 

Verweisungen

§ 63. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Vollziehung

§ 64. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.

 

 

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu § 48a, BGBl. I Nr. 165/1999)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehe

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