Gebührenordnung für die datenschutzrechtliche Kontrolle im nicht-öffentlichen Bereich (Datenschutzgebührenordnung – DSGebO) Vom 11. September 2001

Auf Grund von § 34 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 216), wird verordnet:

§ 1 Für Amtshandlungen, die der Kontrolle nicht-öffentlicher Stellen durch die Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes dienen, werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2 Treffen in einer Amtshandlung mehrere Gebührentatbestände zusammen, so bestimmt sich die Gebühr nach dem höheren Gebührensatz.

§ 3 Wird im Fall der Nummer 2.4 der Anlage kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften festgestellt, vermindert sich die Gebühr auf 100 Euro. Dies gilt nicht, soweit die Gebühr nach § 34 Absatz 2 Satz 3 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes von denjenigen zu tragen ist, die die Kontrolle veranlasst haben.

§ 4 (1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft und gilt für Amtshandlungen, die nach ihrem In-KraftTreten vorgenommen werden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2001 gelten § 3 Satz 1 und die Anlage mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 100 Euro jeweils der Betrag von 200 DM, des Betrages von 100 bis 500 Euro jeweils der Betrag von 200 bis 1000 DM, des Betrages von 300 bis 1000 Euro jeweils der Betrag von 600 bis 2000 DM, des Betrages von 100 bis 1000 Euro der Betrag von 200 bis 2000 DM, des Betrages von 250 bis 1000 Euro der Betrag von 500 bis 2000 DM und des Betrages von 250 Euro der Betrag von 500 DM tritt.

 

Hamburg, den 11. September 2001.

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