Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften Vom 7. Februar 2011. (GBl. Nr. 2 vom 14. Februar 2011)

Der Landtag hat am 2. Februar 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1.- Änderung des Landesdatenschutzgesetzes

Das Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S.649), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 964), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs.1 erhält folgende Fassung:

“(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). Einzelne Vorschriften gelten auch für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich.”

2. § 13 Abs.2 Satz 2 wird gestrichen.

3. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:

“§ 20 a.-Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung)

(1) Mit Hilfe optisch-elektronische Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten erhoben werden (Videobeobachtung), wenn dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung desHausrechts erforderlich ist,

1. um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich in öffentlichen Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, oder

2. um Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder sonstige bauliche Anlagen öffentlicher Stellen sowie die dort oder in deren unmittelbarer Nähe befindlichen Sachen

zu schützen, insbesondere die Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten zu verhindern oder deren Verfolgung oder die Geltendmachung von Rechtsansprüchen zuermöglichen. Die Videobeobachtung ist nur zulässig, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die in Satz 1 genannten Rechtsgüter, Einrichtungen oder Objekte gefährdet sind und

2. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

(2) Die Videobeobachtung und die erhebende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung (Videoaufzeichnung), Übermittlung und Nutzung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, soweit sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunktedafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahrenfür die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Tatsache der Speicherung zu benachrichtigen. § 14 Abs.2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Videoaufzeichnungen und daraus gefertigte oder sich auf die Videoüberwachung beziehende Unterlagen sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach der Datenerhebung zu löschen, soweitsie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

(6) Der erstmalige Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Freigabe durch die verantwortliche Stelle. Die schriftliche Freigabe hat folgende Angaben und Begründungen zu enthalten:

1. Zweck der Videoüberwachung,

2. Darlegung der Erforderlichkeit der Videobeobachtung und gegebenenfalls der Videoaufzeichnung, insbesondere auch in Bezug auf die räumliche Ausdehnung und den zeitlichen Umfang,

3. Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1,

4. eine Abwägung mit den Interessen der Betroffenen,

5. Maßnahmen nach Absatz 2,

6. Namen der zugriffsberechtigten Personen und vorgesehene Datennutzungen und -übermittlungen,

7. Zeitpunkt der Löschung und gegebenenfalls Fristen für die Prüfung der Löschung sowie die hierfür maßgeblichen Erwägungen und

8. technische und organisatorische Maßnahmen nach § 9.

Ist ein behördlicher Datenschutzbeauftragter bestellt, ist diesem der Entwurf der schriftlichen Freigabe zur Prüfung zuzuleiten. Für Änderungen des Verfahrens gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.”

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

“(1) Auf Vorschlag der Landesregierung wählt der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Dieser muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben oder für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes befähigt sein. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird jeweils für die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes völlig unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- und Fachaufsicht.

(3) Die Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird beim Landtag eingerichtet. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz trifft die Entscheidungen nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes für sich und seine Mitarbeiter in eigener Verantwortung. Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags nur insoweit, als seine völlige Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die für Richter auf Lebenszeit geltenden Vorschriften über die Dienstaufsicht, die Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge, die Altersteilzeit, die Altersgrenze, die Abordnung, die Versetzung in ein anderes Amt, die Versetzung in den Ruhestand, die eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit, die Entlassung, die Amtsenthebung, die vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte und über Disziplinarmaßnahmen sind auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz sinngemäß anzuwenden. Im Falle des Satzes 4 sind die Vorschriften des Landesrichtergesetzes und des Deutschen Richtergesetzes über Disziplinarverfahren, Versetzungs- und Prüfungsverfahren und Richterdienstgerichte sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den Dienstgerichten nur Richter aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit mitwirken. Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, der Dienstgerichtshof in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Für das Dienstgericht bestimmt das Präsidium des Landgerichts Karlsruhe und für den Dienstgerichtshof das Präsidium des Oberlandesgerichts Stuttgart die Vorsitzenden, die Beisitzer und deren Vertreter aus den Vorschlagslisten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Antragsrecht zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens und für ein Vorermittlungsverfahren übt hinsichtlich des Landesbeauftragten für den Datenschutz der Präsident des Landtags aus.”

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort “Innenministeriums” durch das Wort “Landtags” ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

“Ihre Einbeziehung in den allgemeinen Personalaustausch der Landesverwaltung wird von der Landesregierung gewährleistet.”

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte “die Landesregierung” durch die Worte “der Präsident des Landtags” ersetzt.

5. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

“(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist auch Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Landtag zum 1. Dezember jedes zweiten Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit im öffentlichen und im nichtöffentlichen Bereich. Dieser ist zu veröffentlichen.

(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat auf Anforderung des Landtags Gutachten zu erstellen und besondere Berichte zu erstatten. Er hat ferner zu parlamentarischen Anfragen von Abgeordneten Stellung zu nehmen, die den Datenschutz in dem seiner Kontrolle unterliegenden Bereich betreffen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden, damit ihn dieser bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet den Ständigen Ausschuss des Landtags halbjährlich, aus besonderem Anlass auch unverzüglich, über aktuelle Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes und über datenschutzrechtliche Angelegenheiten von grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung. Eine Unterrichtung erfolgt auch, wenn der Ständige Ausschuss des Landtags darum ersucht.”

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

6. Nach § 32 wird folgender § 32 a eingefügt:

“§ 32 a.- Gebühren für Amtshandlungen im nichtöffentlichen Bereich

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann für individuell zurechenbare Amtshandlungen im nichtöffentlichen Bereich Gebühren und Auslagen festsetzen. Die Ausübung des Ermessens bedarf keiner Begründung. Das Innenministerium legt im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren fest.”

7. Der sechste Abschnitt wird aufgehoben.

8. Der bisherige siebte Abschnitt wird sechster Abschnitt.

9. § 40 Abs.3 erhält folgende Fassung:

“(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das durch Rechtsverordnung des Innenministeriums bestimmte Regierungspräsidium.”

10. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2.- Änderung des Landesmediengesetzes

Das Landesmediengesetz vom 19. Juli 1999 (GBl. S.273, ber. S.387), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GBl. S.307), wird wie folgt geändert:

1. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

“(1) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Bereich des privaten Rundfunks ist, soweit die Datenverarbeitung nicht ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen Zwecken nach § 47 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages und § 49 Abs. 2 erfolgt, der Landesbeauftragte für den Datenschutz.”

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. § 51 Abs.4 erhält folgende Fassung:

“(4) Zuständige Verwaltungsbehörde ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages das durch Rechtsverordnung des Innenministeriums bestimmte Regierungspräsidium, für die übrigen Ordnungswidrigkeiten die Landesanstalt.”

Artikel 3.- Änderung des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

Das Gesetz zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 357, 359), wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

“(3) Die Vorschrift des § 59 Abs.1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages lässt die Zuständigkeit des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz nach § 38 des Landesdatenschutzgesetzes unberührt. Die nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde arbeitet mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen.”

Artikel 4.- Änderung des Landesjustizkostengesetzes

Das Landesjustizkostengesetz in der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S.110), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 971), wird wie folgt geändert:

§ 9 a wird wie folgt geändert:

1. Absatz 7 wird aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.

Artikel 5.- Änderung der Verordnung der Landesregierung über die hilfeleistende Behörde nach dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verordnung der Landesregierung über die hilfeleistende Behörde nach dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 23. September 1985 (GBl. S.325) wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

“§ 1.- Die Aufgaben der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 13 Abs.2 Buchst. a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten nimmt der Landesbeauftragte für den Datenschutz wahr.”

Artikel 6.- Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S.75, ber. S.268), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2010 (GBl. S.530), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 1 bis 5.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Es werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

“4. dem Bundesdatenschutzgesetz und 5. § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Telemediengesetzes.”

b) Absatz 4 Nr. 4 wird gestrichen.

Artikel 7.- Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S.343, 356), geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 971), wird wie folgt geändert:

In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort “Regierungspräsidium” die Worte “oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz” eingefügt.

Artikel 8.- Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz legt anstelle des zum 1. Juli 2011 fälligen Tätigkeitsberichts zum Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich zum 1. Dezember 2011 den ersten gemeinsamen Tätigkeitsbericht nach Artikel 1 Nr. 5 Buchst. a vor.

(2) Nummer 10 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung Innenministerium vom 26. September 2006 (GBl. S. 300) in der jeweils geltenden Fassung bleibt bis zum Erlass einer Gebührenverordnung nach Artikel 1 Nr. 6, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, für den Landesbeauftragten für den Datenschutz anwendbar.

(3) Zuständiges Regierungspräsidium nach Artikel 1 Nr.9 und Artikel 2 Nr. 2 ist bis zu einer anderweitigen Bestimmung durch Rechtsverordnung des Innenministeriums das Regierungspräsidium Karlsruhe.

(4) Abweichend von Artikel 1 Nr. 4 Buchst. a § 26 Abs. 1 gilt für die Bestellung und die Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Landesbeauftragten für den Datenschutz während der laufenden Amtszeit § 26 Abs.1 des Landesdatenschutzgesetzes in der bisher geltenden Fassung fort.

(5) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Datenschutzzuständigkeitsverordnung vom 10. Januar 1978 (GBl. S.78) außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

 

Stuttgart, den 7. Februar 2011

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Mappus

Prof. Dr. Goll Rau

Prof. Dr. Reinhart Rech

Profin Dr. Schick Prof. Dr. Frankenberg

Stächele Köberle

Dr. Stolz Gönner

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* Artikel 1 Nr. 5 Buchst. a dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31).

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