Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) In der Fassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. 2009, S. 29)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz


Artikel 1.- Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG

§ 1.- Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den in § 3 bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

§ 2.- Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Informationen alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei  auskunftspflichtigen Stellen vorhandenen Aufzeichnungen;

2. Informationsträger alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können;

3. Behörden alle Stellen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit sich die in § 3 Absatz 1 genannten Stellen dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen oder dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wird;

4. auskunftspflichtige Stellen die in § 3 bezeichneten Stellen.

§ 3.- Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften über den Zugang zu Informationen gelten für die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sowie ihre Anstalten, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechts, auch, soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften  ausführen.

(2) Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht

1. gegenüber der Bürgerschaft, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig geworden ist, sowie gegenüber dem Eingabenausschuss, Untersuchungsausschüssen, dem Kontrollausschuss zur parlamentarischen Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes gemäß § 24 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 32), und der Kommission (G 10-Kommission) zur Durchführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses der Hamburgischen Bürgerschaft;

2. gegenüber Gerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie Disziplinarbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind;

3. gegenüber dem Rechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist;

4. gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz sowie gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 32), in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen;

5. für Vorgänge der Steuererhebung und Steuerfestsetzung sowie der Innenrevisionen der in Absatz 1 genannten Stellen einschließlich ihrer Berichte;

6. für Unterlagen, die Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen in Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen enthalten;

7. für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Arbeitsgruppe Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport stehen;

8. soweit die in Absatz 1 genannten Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder Grundlagen- oder anwendungsbezogene Forschung betreiben;

9. wenn Aufgaben wahrgenommen werden, die der Anerkennung und Beaufsichtigung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts oder der Verwaltung von Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg an Unternehmen des privaten Rechts, soweit diese am Wettbewerb teilnehmen, dienen.

§ 4.- Informationsfreiheit

Jede natürliche Person und juristische Person des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu den bei den in § 3 bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen.

§ 5.- Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs

(1) Die auskunftspflichtigen Stellen haben grundsätzlich nach Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.

(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Aufzeichnungen werden sollen, so weist die auskunftspflichtige Stelle auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständige Stelle.

(3) Die auskunftspflichtigen Stellen stellen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die auskunftspflichtige Stelle die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. Die §§ 17 und 19 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

(4) Die auskunftspflichtige Stelle stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung, zur Verfügung. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.

(5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.

(6) Die auskunftspflichtige Stelle kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt.

§ 6.- Antragstellung

(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden; eine elektronische oder mündliche Antragstellung ist zulässig.

(2) Im Antrag sind die begehrten Informationen zu umschreiben. Sofern der antragstellenden Person Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die angerufene auskunftspflichtige Stelle sie oder ihn zu beraten.

(3) Der Antrag soll bei der auskunftspflichtigen Stelle gestellt werden, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt. Ist die angerufene Stelle nicht die auskunftspflichtige Stelle, so hat die angerufene Stelle die nach Satz 2 zuständige Stelle zu ermitteln und der antragstellenden Person zu benennen.

(4) Im Fall des § 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz besteht der Anspruch gegenüber derjenigen Behörde, die sich einer natürlichen Person oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Im Falle der Beleihung besteht der Anspruch gegenüber dem Beliehenen.

§ 7.- Bescheidung des Antrages

(1) Die auskunftspflichtigen Stellen machen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des hinreichend bestimmten Antrags bei der Stelle zugänglich.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich bekannt zu geben und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der antragstellenden Person.

(3) Können die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, so kann die auskunftspflichtige Stelle die Frist auf zwei Monate verlängern. Die antragstellende Person ist über die Fristverlängerung unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich zu informieren. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 1 oder Absatz 3 genannten Frist beschieden, gilt dies als Ablehnung.

(5) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 8.-Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit und solange

1. das Bekanntwerden der Informationen die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde;

2. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde;

3. die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde;

4. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.

§ 9.- Schutz des Entscheidungsbildungsprozesses

(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen soll bis zur ersten Sachentscheidung abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Nicht der unmittelbaren Vorbereitung dienen Unterlagen (insbesondere Gutachten, Stellungnahmen, Auskünfte, Ergebnisse von Beweiserhebungen), die lediglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Grundlagen der zu treffenden Entscheidung bilden beziehungsweise noch einer Bewertung bedürfen, ohne ihrerseits Entscheidungsvorschläge zu enthalten.

(3) Der Antrag soll abgelehnt werden für Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs und alsbald vernichtet werden sollen, weil sie nicht erforderlich und geeignet sind, die getroffene Entscheidung sowie den maßgeblichen Entscheidungsprozess einschließlich der beteiligten Stellen nachvollziehbar und überprüfbar zu dokumentieren.

(4) Geheim zu halten sind Protokolle von Beratungen, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, einschließlich der sich im Besitz dieses Gremiums befindlichen Beratungsunterlagen, sowie Unterlagen, die durch die Verschlusssachenanweisung für die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9. November 1982 in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind.

(5) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, wenn das Bekanntwerden des Inhaltes der Informationen die Funktionsfähigkeit oder die Eigenverantwortung des Senats beeinträchtigt.

(6) Informationen, die nach Absatz 1 vorenthalten worden sind, sind spätestens nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen.

§ 10.- Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit überwiegen.

(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die auskunftspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 11.- Schutz personenbezogener Daten

(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,

1. die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt;

2. die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten;

3. die oder der Betroffene hat in die Übermittlung eingewilligt oder die Einholung der Einwilligung der oder des Betroffenen ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der oder des Betroffenen liegt;

4. die antragstellende Person trägt ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen substantiiert vor und überwiegende schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen stehen der Offenbarung nicht entgegen.

(2) Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat die auskunftspflichtige Stelle dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 12.- Einwilligung der Betroffenen

In den Fällen der §§ 10 und 11 ersucht die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person die Betroffene oder den Betroffenen um Einwilligung in die Freigabe der begehrten Informationen.

§ 13.- Beschränkter Informationszugang

Soweit und solange Informationen auf Grund der §§ 8 bis 11 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen begehrten Informationen. Soweit und solange eine Abtrennung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung.

§ 14.- Trennungsprinzip

Die Behörden sollen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 8 bis 11 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.

§ 15.- Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

(1) Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer auskunftspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen. Diese oder dieser überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes bei den Stellen im Sinne des § 3.

(2) Berufung und Rechtsstellung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit richten sich nach §§ 21 und 22 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die in § 3 Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist dabei insbesondere

1. Auskunft zu ihren Fragen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen;

2. Zutritt zu Diensträumen zu gewähren.

Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen. Stellt der Senat im Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht verbundene Bekanntgabe von Informationen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet ist, dürfen die Rechte nach Satz 2 nur von der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich oder von ihr oder ihm schriftlich besonders damit Beauftragten ausgeübt werden.

(4) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit informiert die Bürgerinnen und Bürger über Fragen des Informationsfreiheitsrechts. Sie oder er berät den Senat und die sonstigen in § 3 Absatz 1 genannten Stellen in Fragen des Informationszugangs und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Auf Ersuchen der Bürgerschaft, des Eingabenausschusses der Bürgerschaft oder des Senats soll die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgängen nachgehen, die ihren beziehungsweise seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Auf Anforderung der Bürgerschaft, des Senats oder eines Viertels der Mitglieder der Bürgerschaft hat die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Außerdem legt sie oder er mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. Sie oder er kann sich jederzeit an die Bürgerschaft wenden. Schriftliche Äußerungen gegenüber der Bürgerschaft sind gleichzeitig dem Senat vorzulegen.

(5) Stellt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz bei nach § 3 informationspflichtigen Stellen fest, so fordert sie oder er diese zur Mängelbeseitigung auf. Bei erheblichen Verletzungen des Informationsfreiheitsrechts beanstandet sie oder er dies

1. im Bereich der Verwaltung und der Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber dem für die Behörde oder das Gericht verantwortlichen Senatsmitglied, im Bereich der Bezirksverwaltung gegenüber dem für die Bezirksaufsichtsbehörde verantwortlichen Senatsmitglied;

2. im Bereich der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ;

3. im Bereich der Bürgerschaft und des Rechnungshofes gegenüber der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten.

Sie oder er soll zuvor die betroffene Stelle zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auffordern und die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beanstandung unterrichten. Mit der Feststellung und der Beanstandung soll die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Informationszugangs verbinden.(6) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, richtet die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine weitere Beanstandung in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 1 an den Senat, in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 2 an die zuständige Aufsichtsbehörde.

(7) Vorschriften über den Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt.

§ 16.- Ansprüche auf Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

 

Artikel 2.- Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

In § 8 Absatz 2 Satz 4 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 13, 16), wird die Textstelle Dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheitersetzt.

Artikel 3.- Änderung des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 13, 15), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 wird die Textstelle “die Hamburgische Datenschutzbeauftragte oder den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten durch die Textstelle die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheitersetzt.

2. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

2.1 In Satz 1 wird die Textstelle “die Hamburgische Datenschutzbeauftragte oder den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ersetzt und die Textstelle der Hamburgischen Datenschutzbeauftragten oder dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten wird durch die Textstelle der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ersetzt.

2.2 In Satz 2 wird die Textstelle “der Hamburgischen Datenschutzbeauftragten oder des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten durch die Textstelle der bzw. des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ersetzt.

Artikel 4.- Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

§ 1 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 13, 16), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird die Textstelle “dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten durch die Textstelle dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ersetzt.

2. In Satz 3 wird die Textstelle “der Hamburgische Datenschutzbeauftragte durch die Textstelle der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheitersetzt.

Artikel 5.- Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

In § 135 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 6. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 63), wird die Textstelle Hamburgischer Datenschutzbeauftragterdurch die Textstelle Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit ersetzt.

Artikel 6.- Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

In der Anlage 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 169, 203), zuletzt geändert am 9. September 2008 (HmbGVBl. S. 327), wird im Abschnitt Landesbesoldungsordnung B im Unterabschnitt Besoldungsgruppe 4 die Textstelle Hamburgischer Datenschutzbeauftragter durch die Textstelle Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheitersetzt.

Artikel 7.- Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes

Das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zum Vierten Abschnitt folgende Fassung: Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 4, § 10a Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 3, § 23 Absatz 1 Satz 3, § 23 Absatz 3 Satz 1, § 23 Absatz 3 Satz 5, § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Textstelle die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragtedurch die Textstelle die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ersetzt.

3. In § 12a Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle “der bzw. die Hamburgische Datenschutzbeauftragte durch die Textstelle der bzw. die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ersetzt.

4. In § 5 Absatz 3 Satz 4, § 9 Absatz 3 Satz 1, § 10a Absatz 5 Satz 2, § 10a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3, § 18 Absatz 6, § 21 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 2, § 23 Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 1 wird jeweils die Textstelle die Hamburgische Datenschutzbeauftragte bzw. den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten durch die Textstelle die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

5. In § 8 Absatz 4 Satz 3, § 10a Absatz 8, § 23 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 2, § 27 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Textstelle “der bzw. dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelleder bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

6. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 11, § 22 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Textstelle “der bzw. des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

7. Die Überschrift des Vierten Abschnitts erhält folgende Fassung: “Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit”.

8. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle “eine Hamburgische Datenschutzbeauftragte oder einen Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “eine Hamburgische Beauftragte bzw. einen Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

9. In § 17 Absatz 3 Satz 4, § 21 Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 4 Satz 1, § 25 Absatz 2 wird jeweils die Textstelle “Die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte” durch die Textstelle “Die Hamburgische Beauftragte bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

10. In § 22 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle “Der bzw. dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “Der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 8.- Änderung des Hamburgischen Meldegesetzes

Das Hamburgische Meldegesetz in der Fassung vom 3. September 1996 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74, 92), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 6 Satz 2 wird die Textstelle “den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

1.2 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

1.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle “dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

1.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle “des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

2. In § 31 Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle “Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte” durch die Textstelle “Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 9.- Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes

In § 9 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Krebsregistergesetzes vom 27. Juni 1984 (HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 24. April 2007 (HmbGVBl. S. 156), wird die Textstelle “des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 10.- Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

In § 20 Absatz 1 Satz 4 des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995 (HmbGVBl. S. 235) wird die Textstelle “dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 11.- Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei

Das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle “der Hamburgische Datenschutzbeauftragte” durch die Textstelle “der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

2. In § 26 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle “Dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “Dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 12.- Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes

In § 100 Absatz 4 Satz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 22. Juli 2008 (HmbGVBl. S. 279), wird die Textstelle “dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 13.- Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Artikel 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 16. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 425), zuletzt geändert am 2. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 209, 221), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle “Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte” durch die Textstelle “Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle “des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 14.- Änderung des Hamburgischen Mediengesetzes

In § 33 Absatz 5 Satz 2 des Hamburgischen Mediengesetzes vom 2. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 209), geändert am 4. November 2005 (HmbGVBl. S. 443), wird die Textstelle “der Hamburgische Datenschutzbeauftragte” durch die Textstelle “die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 15.- Änderung des Hamburgischen Statistikgesetzes

§ 5 Absatz 2 des Hamburgischen Statistikgesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt geändert am 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 543), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 wird die Textstelle “des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

2. In Satz 5 wird die Textstelle “Dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “Dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 16.- Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 471) wird wie folgt geändert:

1. In § 122 Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle “Die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte” durch die Textstelle “Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

2. In § 129 wird die Textstelle “den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “die bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 17.- Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes

In § 16 Absatz 5 Satz 1 des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301) wird die Textstelle “der Hamburgischen Datenschutzbeauftragten bzw. dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 18.- Änderung des Hundegesetzes

Das Hundegesetz vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), geändert am 16. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 434), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Absatz 5 und § 25 Absatz 4 wird jeweils die Textstelle “Die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte” durch die Textstelle “Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

2. In § 26 Satz 2 wird die Textstelle “die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte” durch die Textstelle “die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 19.- Änderung der Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft

In § 14 Absatz 7 Satz 1 der Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 19. Oktober 1999 (HmbGVBl. S. 243), geändert am 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 383), wird die Textstelle “Die oder der Hamburgische Datenschutzbeauftragte” durch die Textstelle “Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 20.- Änderung der Ausländerdatenverarbeitungsverordnung

Die Ausländerdatenverarbeitungsverordnung vom 9. November 1999 (HmbGVBl. S. 253), zuletzt geändert am 24. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 241), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 6 wird die Textstelle “Der oder dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “Der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

2. In § 5 Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils die Textstelle “der oder dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 21.- Änderung der Ausländeraltersangabendateiverordnung

In § 6 Absatz 3 Satz 6 der Ausländeraltersangabendateiverordnung vom 7. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 491), zuletzt geändert am 7. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 514), wird die Textstelle “Der oder dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “Der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 22.- Änderung der Immobiliendatenbankverordnung

In § 3 Absatz 5 Satz 6 der Immobiliendatenbankverordnung vom 6. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 33) wird die Textstelle “Der oder dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “Der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 23.- Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung

Die Meldedatenübermittlungsverordnung vom 9. September 1997 (HmbGVBl. S. 453), zuletzt geändert am 7. August 2007 (HmbGVBl. S. 247), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 4, § 18 Absatz 2 Satz 5, § 20 Absatz 5 Satz 5 und § 25 Absatz 6 Satz 4 wird jeweils die Textstelle “der bzw. dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

2. In § 37 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Textstelle “die oder der Hamburgische Datenschutzbeauftragte” durch die Textstelle “die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

3. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Textstelle “des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 24.- Änderung der Schul-Datenschutzverordnung

Die Schul-Datenschutzverordnung vom 20. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 349), geändert am 20. November 2007 (HmbGVBl. S. 404), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle “Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte” durch die Textstelle “Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

2. In § 10 Absatz 2 Satz 3 wird die Textstelle “der oder dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 25.- Änderung der Wohngelddatenabgleichsverordnung

In § 4 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2 der Wohngelddatenabgleichsverordnung vom 6. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 280), geändert am 6. März 2007 (HmbGVBl. S. 96), wird auf Grund von § 37b Absatz 6 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2030, 2797), zuletzt geändert am 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2928), und Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes jeweils die Textstelle “Die oder der Hamburgische Datenschutzbeauftragte” durch die Textstelle “Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 26.- Änderung der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz

In § 11 Absatz 4 Satz 5 der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz vom 21. März 2006 (HmbGVBl. S. 115, 116) wird die Textstelle “der bzw. dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten” durch die Textstelle “der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit” ersetzt.

Artikel 27.- Änderung des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft

In § 21 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 427), zuletzt geändert am 20. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 25), wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt “auch soweit der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Aufgaben nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz wahrnimmt.”

Artikel 28.- Außerkrafttreten

Das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 167) wird aufgehoben.

Ausgefertigt Hamburg, den 17. Februar 2009.

Der Senat

 

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