(Nieders. GVBl. Nr. 19/1993, S. 141 ff., ausgegeben am 28.6.1993)
(in der Fassung der Änderung vom 28.11.1997, Nds.GVBl. Nr.22/1997, S. 489)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1 Aufgabe des Gesetzes
2 Anwendungsbereich
3 Begriffsbestimmungen
4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
5 Datengeheimnis
6 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
7 Technische und organisatorische Maßnahmen
8 Sicherstellung des Datenschutzes
Zweiter Abschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
9 Erhebung
10 Speicherung, Veränderung, Nutzung; Zweckbindung
11 Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
12 Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung
13 Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
14 Übermittlung an Personen oder Stellen im Ausland
15 Übermittlung an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
Dritter Abschnitt
Rechte der Betroffenen
16 Auskunft, Einsicht in Akten
17 Berichtigung, Löschung und Sperrung
18 Schadensersatz
19 Anrufung der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten
20 Verzicht auf Rechte der Betroffenen
Vierter Abschnitt
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz
21 Rechtsstellung der Landesbeauftragen oder des Landesbeauftragten
22 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten
23 Beanstandungen durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten
Fünfter Abschnitt
Besonderer Datenschutz
25 Verarbeitung personenbezogener Daten für Forschungsvorhaben
26 Fernmessen und Fernwirken
27 Öffentliche Auszeichnungen
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
28 Straftaten
29 Ordnungswidrigkeiten
30 Übergangsvorschrift
31 Aufhebung von Rechtsvorschriften
32 Änderung des Niedersächsischen Meldegesetzes
33 Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
34 Inkrafttreten
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(Nieders. GVBl. Nr. 19/1993, S. 141 ff., ausgegeben am 28.6.1993)
(in der Fassung der Änderung vom 28.11.1997, Nds.GVBl. Nr.22/1997, S. 489)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgabe des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
§ 5 Datengeheimnis
§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
§ 6 a Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
§ 7 Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 8 Verfahrensbeschreibung
§ 8 a Behördliche Datenschutzbeauftragte
ZweiterAbschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 9 Erhebung
§ 10 Speicherung, Veränderung, Nutzung; Zweckbindung
§ 10 a Automatisierte Einzelentscheidung
§ 11 Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
§ 12 Automatisiertes Abrufverfahren
§ 13 Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
§ 14 Übermittlung an Personen oder Stellen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 15 Übermittlung an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
DritterAbschnitt
Rechte der Betroffenen
§ 16 Auskunft, Einsicht in Akten
§ 17 Berichtigung, Löschung und Sperrung
§ 17 a Widerspruchsrecht
§ 18 Schadensersatz
§ 19 Anrufung der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten
§ 20 Verzicht auf Rechte der Betroffenen
VierterAbschnitt
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz
§ 21 Rechtsstellung der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten
§ 22 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten
§ 23 Beanstandungen durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten
FünfterAbschnitt
Besonderer Datenschutz
§ 24 – aufgehoben –
§ 25 Verarbeitung personenbezogener Daten für Forschungsvorhaben
§ 25 a Beobachtung durch Bildübertragung
§ 26 Fernmessen und Fernwirken
§ 27 Öffentliche Auszeichnungen
SechsterAbschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 Straftaten
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Übergangsvorschrift
§ 31 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 32 Änderung des Niedersächsischen Meldegesetzes
§ 33 Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
§ 34 In-Kraft-Treten
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(Nieders. GVBl. Nr. 19/1993, S. 141 ff., ausgegeben am 28.6.1993)
(in der Fassung der Änderung vom 28.11.1997, Nds.GVBl. Nr.22/1997, S. 489)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.- Aufgabe des Gesetzes
Aufgabe dieses Gesetzes ist es, das Recht einer jeden Person zu gewährleisten, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer Daten zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Dieses Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten durch öffentliche Stellen verarbeitet werden dürfen.
§ 2.- Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen
1. des Landes,
2. der Gemeinden und Landkreise,
3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen. 2Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Landtag, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie ihre jeweiligen Verwaltungen und Beschäftigten unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten und dabei die vom Landtag erlassene Datenschutzordnung anzuwenden haben.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 gelten nur die §§ 8, 19 und 26 sowie die Regelungen des Vierten Abschnitts, soweit personenbezogene Daten in Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verarbeitet werden von
1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren organisatorisch selbständigen Einrichtungen, die am Wettbewerb teilnehmen,
2. wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden und Landkreise ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) und Zweckverbänden, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen,
3. öffentlichen Einrichtungen, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden.
2Für diese finden im Übrigen die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254) Anwendung*).
*)Anm. d. Red.:
Vgl. BDSG in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970),
(4) Auf öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sowie deren Vereinigungen finden § 24 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Juni 1993 (Nds. GVBl. S. 141, Anm.: siehe Anlage zum Gesetzestext) – und im Übrigen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über nicht öffentliche Stellen Anwendung.
(5) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gilt das Recht des jeweiligen Sitzlandes.
(6) Besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhaltes personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(8) Auf das Gnadenverfahren findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Vierten Abschnitts keine Anwendung.
§ 3.- Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse von bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen (Betroffene).
(2) 1Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen personenbezogener Daten. 2Im Einzelnen ist
1. Erheben das Beschaffen von Daten über die Betroffenen,
2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger,
3. Verändern das inhaltliche Umgestalten von Daten,
4. Übermitteln das Bekanntgeben von Daten an Dritte in der Weise, dass
a) die Daten durch die Daten verarbeitende Stelle weitergegeben werden oder
b) Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsehen oder abrufen,
5. Sperren das Kennzeichnen von Daten, um ihre weitere Verarbeitung einzuschränken,
6. Löschen das Unkenntlichmachen von Daten,
7. Nutzen jede sonstige Verwendung von Daten.
(3) Daten verarbeitende Stelle ist jede Stelle, die personenbezogene Daten selbst verarbeitet oder durch andere im Auftrag verarbeiten lässt.
(4) 1Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. 2Dritte sind Personen oder Stellen außerhalb der Daten verarbeitenden Stelle. 3Dritte sind nicht die Betroffenen sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten (Auftragnehmer).
(5) Automatisierte Verarbeitung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen.
(6) 1Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage und die Zusammenfassung solcher Unterlagen einschließlich der Bild- und Tonträger. 2Hierunter fallen nicht Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
§ 4.- Zulässigkeit der Datenverarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn
1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
2. die Betroffenen eingewilligt haben.
(2) 1Die Einwilligung bedarf der Schriftform, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. 2Soweit die Einwilligung personenbezogene Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben betrifft, muss sie sich ausdrücklich auf diese Angaben beziehen. 3Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, so ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben. 4Die Betroffenen sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, bei einer beabsichtigten Übermittlung auch über die Empfänger der Daten aufzuklären. 5Die Betroffenen sind unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung verweigern oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können.
(3) Die Einwilligung ist unwirksam, wenn sie durch Androhung rechtswidriger Nachteile oder durch Fehlen der Aufklärung bewirkt wurde.
§ 5.- Datengeheimnis
Den Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, diese zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
§ 6.- Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
(1) 1Werden personenbezogene Daten im Auftrag öffentlicher Stellen verarbeitet, so bleiben diese für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. 2Die im Dritten Abschnitt genannten Rechte sind ihnen gegenüber geltend zu machen.
(2) 1Die Auftragnehmer dürfen personenbezogene Daten nur im Rahmen der Weisungen der Auftraggeber verarbeiten. 2Auftraggeber haben sich über die Beachtung der Maßnahmen nach § 7 und der erteilten Weisungen zu vergewissern.
(3) 1Auftragnehmer müssen Gewähr für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7 bieten. 2Aufträge, Weisungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen und die Zulassung von Unterauftragsverhältnissen sind schriftlich festzuhalten.
(4) 1Sofern die Vorschriften dieses Gesetzes auf Auftragnehmer keine Anwendung finden, hat die Daten verarbeitende Stelle den Auftragnehmer zu verpflichten, jederzeit vom Auftraggeber veranlasste Kontrollen zu ermöglichen. 2Wird der Auftrag außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchgeführt, so unterrichtet der Auftraggeber die zuständige Datenschutzkontrollbehörde.
§ 6 a.- Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
(1) Stellen, die personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien herausgeben oder die auf solchen Medien Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten aufbringen oder ändern, müssen die betroffene Person in allgemein verständlicher Form
1. über ihre Identität und Anschrift,
2. über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
3. darüber, wie die betroffene Person ihre Rechte nach den §§ 16 und 17 ausüben kann, und
4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen unterrichten, soweit die oder der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichteten Stellen haben dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung der Rechte nach den §§ 16 und 17 erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3) Die Tatsache der Kommunikation des mobilen personenbezogenen Speicherund Verarbeitungsmediums muss für die betroffene Person eindeutig erkennbar sein.
§ 7.- Technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Öffentliche Stellen haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Der Aufwand für die Maßnahmen muss unter Berücksichtigung des Standes der Technik in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen.
(2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, so sind Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der Daten und ihrer Verwendung geeignet sind,
1. Unbefugten den Zugang zu den Verarbeitungsanlagen zu verwehren (Zugangskontrolle),
2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),
3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),
4. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten benutzt werden können (Benutzerkontrolle),
5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),
6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten zu welcher Zeit an wen übermittelt worden sind (Übermittlungskontrolle),
7. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
8. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
9. zu gewährleisten, dass Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen der Auftraggeber verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
10. zu gewährleisten, dass bei der Übertragung von Daten sowie beim Transport von Datenträgern diese nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),
11. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).
(3) Ein automatisiertes Verfahren darf nur eingesetzt oder wesentlich geändert werden, soweit Gefahren für die Rechte Betroffener, die wegen der Art der zu verarbeitenden Daten oder der Verwendung neuer Technologien entstehen können, durch Maßnahmen nach Absatz 1 wirksam beherrscht werden können. Die nach Satz 1 zu treffenden Feststellungen sind schriftlich festzuhalten.
(4) Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten.
(5) Personenbezogene Daten, die in Akten oder in anderer Weise ohne Einsatz automatisierter Verfahren verarbeitet werden, sind insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
§ 8.- Verfahrensbeschreibung
1Jede öffentliche Stelle, die Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten einrichtet oder ändert, hat in einer Beschreibung festzulegen:
1. die Bezeichnung der automatisierten Verarbeitung und ihre Zweckbestimmung,
2. die Art der gespeicherten Daten sowie die Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung,
3. den Kreis der Betroffenen,
4. die Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, deren Empfänger, in den Fällen des § 6 auch die Auftragnehmer, sowie die Herkunft regelmäßig empfangener Daten,
5. die Absicht, Daten in Staaten nach § 14 zu übermitteln,
6. Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten,
7. die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7,
8. die Betriebsart des Verfahrens, die Art der Geräte sowie das Verfahren zur Übermittlung, Sperrung, Löschung und Auskunftserteilung.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Daten nur vorübergehend und zu einem anderen Zweck als dem der inhaltlichen Auswertung gespeichert werden, sowie für Register nach § 8 a Abs. 4 und Verarbeitungen nach § 8 a Abs. 5 Satz 1.
§ 8 a.- Behördliche Datenschutzbeauftragte
(1) 1Jede öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, hat eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. 2Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person beauftragt werden, die nicht der verarbeitenden Stelle angehört. 3Ist die Person bereits von einer anderen Stelle zur Beauftragten für den Datenschutz bestellt worden, so setzt die weitere Bestellung das Einvernehmen mit der anderen Stelle voraus.
(2) 1Bestellt werden darf nur, wer die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzt und durch die Bestellung keinem Interessenkonflikt mit anderen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt ist. 2Beauftragte sind in dieser Eigenschaft weisungsfrei; sie können sich unmittelbar an die Behördenleitung wenden und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. 3Sie unterstützen die öffentliche Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes und wirken auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hin. 4Sie sind über geplante Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten. 5Sie erhalten eine Übersicht der automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach § 8 Satz 1. 6Die öffentlichen Stellen haben die Beauftragten für den Datenschutz bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.
(3) 1Die Beauftragten haben auf Antrag die Angaben gemäß § 8 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 jedermann in geeigneter Weise verfügbar zu machen. 2Hiervon ausgenommen sind Beschreibungen nach § 22 Abs. 5 und Beschreibungen für Verarbeitungen zum Zweck der Strafverfolgung. 3Den Beauftragten obliegt die Vorabprüfung von Verfahren nach § 7 Abs. 3, wobei in Zweifelsfällen die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu beteiligen ist. 4Betroffene können sich unmittelbar an die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz wenden
(4) Wird in einer öffentlichen Stelle ein Register geführt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, zur Einsichtnahme offen steht, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, soweit in dieser öffentlichen Stelle andere automatisierte Verarbeitungen stattfinden.
(5) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Pflicht zur Bestellung einer Beauftragten oder eines Beauftragten für den Datenschutz einzuschränken, soweit in einer öffentlichen Stelle automatisierte Verarbeitungen solche Daten betreffen, bei denen eine Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu erwarten ist. 2In der Verordnung sind die Zweckbestimmungen der Verarbeitung, die Kategorien der Daten, die Empfänger, denen die Daten übermittelt werden dürfen, und die Dauer der Aufbewahrung festzulegen.
Zweiter Abschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 9.- Erhebung
(1)1Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. 2Die Daten sind bei den Betroffenen mit ihrer Kenntnis zu erheben. 3Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. die Erhebung zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit erforderlich ist,
3. Angaben der Betroffenen überprüft werden müssen,
4. offensichtlich ist, dass die Erhebung im Interesse der Betroffenen liegt und sie einwilligen würden,
5. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, soweit nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen offensichtlich entgegenstehen, oder
6. a) die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b.) die Erhebung bei den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(2) 1Werden Daten bei den Betroffenen erhoben, so sind sie über den Zweck der Erhebung aufzuklären. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so sind die Betroffenen in geeigneter Weise über diese aufzuklären. 2Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Gewährung von Rechtsvorteilen die Angabe von Daten voraussetzt, sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(3) 1Werden Daten bei einer dritten Person oder einer Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, so ist diese auf Verlangen über den Verwendungszweck aufzuklären. 2Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 10.- Speicherung, Veränderung, Nutzung; Zweckbindung
(1) 1Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist und die Daten für diese Zwecke erhoben worden sind. 2Erlangt die öffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten, ohne diese erhoben zu haben, so darf sie diese Daten nur für Zwecke verarbeiten, für die sie diese Daten erstmals speichert.
(2) 1Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, 1. wenn die Betroffenen eingewilligt haben, 2. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 oder 3. wenn sich bei Gelegenheit der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten ist.
2Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Daten verarbeitenden Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, so dürfen sie für andere Zwecke nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt.
(3) 1Ein Speichern, Verändern oder Nutzen zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen erfolgt.
2Zulässig ist auch die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten offensichtlich überwiegen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden.
§ 10 a.- Automatisierte Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für die Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(2) 1Dies gilt nicht, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,
2. dem Begehren der Betroffenen stattgegeben wurde oder
3. die Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen durch geeignete
Maßnahmen gewährleistet und den Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache, dass eine Entscheidung nach Absatz 1 vorliegt, mitgeteilt wird.
2Als geeignete Maßnahme im Sinne der Nummer 3 gilt insbesondere die Möglichkeit der Betroffenen, ihren Standpunkt geltend zu machen; die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen.
(3) Das Recht der Betroffenen auf Auskunft nach § 16 erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten.
§ 11.- Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und die Daten nach § 10 verarbeitet werden dürfen.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine weitere Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.
(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens, so hat die übermittelnde Stelle lediglich zu prüfen, ob sich das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle hält. 3Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht; die empfangende Stelle hat der übermittelnden Stelle die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.
4Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf (§ 12), so trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs die empfangende Stelle.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.
§ 12.- Automatisiertes Abrufverfahren
(1) 1Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf eines Dritten ermöglicht, darf nur eingerichtet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt. 2Die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für die der Aufsicht des Landes unterliegenden sonstigen öffentlichen Stellen die Einrichtung automatischer Abrufverfahren zuzulassen. 2Für die Zulassung solcher Verfahren innerhalb des Geschäftsbereichs eines Ministeriums wird das jeweilige Ministerium ermächtigt, die Verordnung zu erlassen. 3Ein solches Verfahren darf nur eingerichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des betroffenen Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. 4In der Verordnung sind die Datenempfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, der Zweck des Abrufs sowie die wesentlichen bei den beteiligten Stellen zu treffenden Maßnahmen zur Kontrolle der Verarbeitung festzulegen. 5Die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz (die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte) ist vorher zu hören.
(3) Sind automatisierte Abrufverfahren in einer Verordnung nach Absatz 2 zugelassen, so dürfen sie auf Verlangen des Landesrechnungshofs auch für die Rechnungsprüfung eingesetzt werden.
(4) 1Personenbezogene Daten dürfen nicht zum Abruf durch Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs bereitgehalten werden. 2Dies gilt nicht für den Abruf durch Betroffene.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus solchen Datenbeständen, die jeder Person offen stehen oder deren Inhalt veröffentlicht werden darf.
§ 13.- Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Daten nach § 10 verarbeitet werden dürfen,
2. die Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt, oder
3. sie im öffentlichen Interesse liegt oder hierfür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und die Betroffenen in diesen Fällen der Übermittlung nicht widersprochen haben.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise und rechtzeitig zu unterrichten.
(2) Die übermittelnde Stelle hat die Empfänger zu verpflichten, die Daten nur für die Zwecke zu verarbeiten, zu denen sie ihnen übermittelt wurden.
§ 14.- Übermittlung an Personen oder Stellen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen und Stellen in Staaten außerhalb der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist zulässig, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einem internationalen Vertrag geregelt ist. 2Eine Übermittlung an öffentliche Stellen darf auch erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 sowie an andere Empfänger, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 erfüllt sind und im Empfängerland gleichwertige Datenschutzregelungen gelten. 3Die Übermittlung nach Satz 2 darf nicht erfolgen, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass die Übermittlung einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, insbesondere gegen Grundrechte, zur Folge haben würde.
(2) Eine Übermittlung ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 auch dann zulässig, wenn sie
1. für die Wahrnehmung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
2. für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist oder
3. aus einem Register erfolgt,
a) das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder
b) in das alle Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben, Einsicht nehmen können, soweit der ausländische Empfänger die Voraussetzungen für die Einsichtnahme erfüllt.
§ 15.- Übermittlung an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
1Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften ist zulässig, wenn
1. die Betroffenen eingewilligt haben,
2. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,
3. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Daten nach § 10 verarbeitet werden dürfen,
4. offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der Betroffenen liegt und sie einwilligen würden, oder
5. sie im öffentlichen Interesse liegt oder hierfür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und die Betroffenen in diesen Fällen der Übermittlung nicht widersprochen haben und sichergestellt ist, dass bei den Empfängern ausreichende Datenschutzmaßnahmen, insbesondere Regelungen zur Zweckbindung, getroffen sind. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise und rechtzeitig zu unterrichten.
Dritter Abschnitt
Rechte der Betroffenen
§ 16.- Auskunft, Einsicht in Akten
(1) 1Betroffenen ist von der Daten verarbeitenden Stelle auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten,
2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung,
3. die Herkunft der Daten, die Empfänger von Übermittlungen, in den Fällen des § 6 auch die Auftragnehmer, sowie
4. in den Fällen des § 10 a über die Art und Struktur der automatisierten Verarbeitung.
2Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. 3Für gesperrte Daten, die nur deshalb noch gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, gilt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur, wenn Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Auskunft über diese Daten glaubhaft machen.
(2) 1In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft begehrt wird, näher bezeichnet werden. 2Die Daten verarbeitende Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Sind die Daten in Akten gespeichert, so können Betroffene Auskunft aus Akten oder Akteneinsicht verlangen, soweit sie Angaben machen, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen.
(4) Anträge nach Absatz 1 oder 3 können abgelehnt werden, soweit und solange
1. die Erfüllung des Auskunfts- oder Einsichtsverlangens die ordnungsgemäße Wahrnehmung der übrigen Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle gefährden würde,
2. die Auskunft oder Einsicht die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen von Dritten geheim zu halten sind.
(5) 1Die Ablehnung der Auskunft oder der Akteneinsicht bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. 2Die Gründe der Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
(6) Wird die Auskunft oder die Akteneinsicht abgelehnt, so sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden können.
(7) Auskunft und Akteneinsicht sind kostenfrei.
§ 17.- Berichtigung, Löschung und Sperrung
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) 1Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 tritt an die Stelle der Löschung die Abgabe an das zuständige Archiv, soweit dies in den entsprechenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist. 3Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so ist die Löschung nach Satz 1 Nr. 2 durchzuführen, wenn die gesamte Akte nach Maßgabe der entsprechenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. 4Werden durch die weitere Speicherung nach Satz 3 schutzwürdige Belange der Betroffenen erheblich beeinträchtigt, so sind die entsprechenden Daten zu sperren.
(3) 1Personenbezogene Daten sind zu sperren,
1. solange und soweit ihre Richtigkeit von den Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt,
2. wenn die Betroffenen anstelle der Löschung unzulässig gespeicherter Daten die Sperrung verlangen oder die weitere Speicherung im Interesse der Betroffenen geboten ist, oder
3. solange sie auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen.
2Gesperrte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen; in automatisierten Verfahren ist die Sperrung durch zusätzliche technische Maßnahmen zu gewährleisten. 3Gesperrte Daten dürfen nicht mehr weiter verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder Dritter liegenden Gründen unerlässlich ist oder die Betroffenen eingewilligt haben. 4Die Gründe für die Verarbeitung gesperrter Daten sind aufzuzeichnen.
(4) 1Sind Daten nach den Absätzen 1 bis 3 berichtigt, gesperrt oder gelöscht worden, so sind die Personen oder Stellen unverzüglich zu unterrichten, denen die Daten übermittelt worden sind. 2Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden.
§ 17 a.- Widerspruchsrecht
1Betroffene haben gegenüber der Daten verarbeitenden Stelle das Recht, der Verarbeitung der sie betreffenden Daten aus schutzwürdigen persönlichen Gründen zu widersprechen. 2Soweit diese Gründe überwiegen, ist die Verarbeitung der Daten unzulässig. 3Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
§ 18.- Schadensersatz
(1) 1Wird den Betroffenen durch eine nach datenschutzrechtlichen Vorschriften unzulässige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, so sind ihnen die Träger der Daten verarbeitenden Stellen unabhängig von einem Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; im Fall einer nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Ersatzpflicht nicht, wenn die Daten verarbeitende Stelle nachweist, dass die Unzulässigkeit nicht von ihr zu vertreten ist. 2Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden. 3Ersatzpflichtige haften gegenüber jeder betroffenen Person für jedes schädigende Ereignis bis zu einem Betrag von 250 000 Euro. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Auf ein Mitverschulden der Betroffenen ist § 254 und auf die Verjährung des Schadensersatzanspruchs § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
§ 19.- Anrufung der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten
(1) 1Jede Person, die meint, durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten durch eine Stelle verletzt worden zu sein, die der Kontrolle nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden. 2Keine Person darf deswegen benachteiligt werden.
(2) 1Die Bediensteten der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, dürfen sich unbeschadet ihres Rechts nach Absatz 1 in allen Angelegenheiten des Datenschutzes jederzeit an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden. 2Der Einhaltung des Dienstweges bedarf es nicht, wenn die Bedienstete oder der Bedienstete auf einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder auf die Gefahr hingewiesen hat, dass eine Person in unzulässiger Weise in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird, und diesem Hinweis binnen angemessener Frist nicht abgeholfen worden ist. 3Im Übrigen bleiben die dienstrechtlichen Pflichten der Bediensteten unberührt.
§ 20.- Verzicht auf Rechte der Betroffenen
Die in diesem Abschnitt genannten Rechte können auch durch die Einwilligung der Betroffenen nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Vierter Abschnitt
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz
§ 21.- Rechtsstellung der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten
(1) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte muss das 35. Lebensjahr vollendet und soll die Befähigung zum Richteramt haben. 2Sie oder er wird nach der Wahl durch den Landtag auf die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. 3Die Wiederwahl und die Berufung für eine weitere Amtszeit sind zulässig. 4Das Amt ist im Übrigen bis zum Eintritt der Nachfolge weiterzuführen. 5Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte kann außer auf Antrag nur entlassen werden, wenn der Pflicht nach Satz 4 nicht nachgekommen wird oder wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richterverhältnis auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.
(2) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung und trifft die Entscheidungen nach § 37 Abs. 3 bis 5 des Beamtenstatusgesetzes für sich selbst und die zugeordneten Bediensteten. 2Im Übrigen untersteht sie oder er der Dienstaufsicht der Landesregierung.
(3) 1Die Geschäftsstelle der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten wird beim Innenministerium eingerichtet. 2Die der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten zugeordneten Stellen werden auf ihren oder seinen Vorschlag besetzt. 3Die Bediensteten können ohne ihre Zustimmung nur im Einvernehmen mit der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
(4) 1Ist die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte länger als sechs Wochen an der Ausübung des Amtes verhindert, so kann die Landesregierung eine Vertreterin oder einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.
2Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte soll dazu gehört werden. 3Bei einer kürzeren Verhinderung oder bis zu einer Regelung nach Satz 1 führt die leitende Beamtin oder der leitende Beamte der Geschäftsstelle die Geschäfte.
§ 22.- Aufgaben, Rechte und Pflichten der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten
(1) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen. 2Der Landtag, die Gerichte und der Landesrechnungshof unterliegen dieser Kontrolle aber nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. 3Außerdem kann die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte den Landtag, die Landesregierung, die übrigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen über Verbesserungen des Datenschutzes beraten. 4Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuhören, die Regelungen zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben.
(2) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist rechtzeitig über Planungen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften zum Aufbau automatisierter Informationssysteme zu unterrichten.
(3) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte legt dem Landtag jeweils für zwei Kalenderjahre einen Tätigkeitsbericht vor. 2Die Landesregierung nimmt hierzu gegenüber dem Landtag innerhalb von sechs Monaten Stellung. 3Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte unterrichtet den Landtag und die Öffentlichkeit auch über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes. 4Auf Ersuchen des Landtages, seines zuständigen Ausschusses oder der Landesregierung hat die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ferner Angelegenheiten von besonderer datenschutzrechtlicher Bedeutung zu untersuchen und über die Ergebnisse zu berichten. 5Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte hat in bedeutsamen Fällen alsbald dem Landtag schriftlich oder in den Sitzungen seiner Ausschüsse mündlich zu berichten. 6Schriftliche Äußerungen gegenüber dem Landtag sind gleichzeitig der Landesregierung vorzulegen.
(4) 1Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. 2Dazu haben sie insbesondere
1. Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte zur Erfüllung der Aufgaben für erforderlich hält,
2. die in Nummer 1 genannten Unterlagen auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden,
3. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
3Die oberste Landesbehörde entscheidet, ob der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten personenbezogene Daten einer betroffenen Person zu offenbaren sind, wenn dieser Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist.
(5) Beschreibungen nach § 8 sind der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten zu übersenden, wenn die Verarbeitungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz oder polizeilicher Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz erfolgen.
(6) 1Die Landesregierung kann der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten die Aufgaben der Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung im nicht öffentlichen Bereich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes übertragen. 2Abweichend von § 21 Abs. 2 unterliegt sie oder er insoweit der Fachaufsicht der Landesregierung. 3Auch für diesen Tätigkeitsbereich ist ein Bericht nach Absatz 3 vorzulegen.
§ 23.- Beanstandungen durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten
(1) 1Stellt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Datenschutzbestimmungen fest, so ist dies
1. bei der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
2. bei den Gemeinden, Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ mit der Aufforderung zu beanstanden, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
(2) 1Die Stellungnahme soll auch die Maßnahmen darstellen, die der Beanstandung abhelfen sollen. 2Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme zu.
(3) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte kann insbesondere dann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder die Beseitigung der Mängel sichergestellt ist.
Fünfter Abschnitt
Besonderer Datenschutz
§ 24.- aufgehoben
§ 25.- Verarbeitung personenbezogener Daten für Forschungsvorhaben
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben sind die §§ 9 bis 15 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und 7 anzuwenden.
(2) Für wissenschaftliche Forschungsvorhaben dürfen personenbezogene Daten, die für andere Zwecke oder für ein anderes Forschungsvorhaben erhoben oder gespeichert worden sind, verarbeitet werden, wenn
1. die Betroffenen eingewilligt haben,
2. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
3. Art und Verarbeitung der Daten darauf schließen lassen, dass ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen der Verarbeitung der Daten für das Forschungsvorhaben nicht entgegensteht oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das schutzwürdige Interesse der Betroffenen erheblich überwiegt. Das Ergebnis der Abwägung und seine Begründung sind aufzuzeichnen. Über die Verarbeitung ist die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte nach § 8 a zu unterrichten.
(3) Die für ein Forschungsvorhaben gespeicherten oder übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden.
(4) Sobald der Stand des Forschungsvorhabens es gestattet, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; sie sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies gestattet.
(5) Im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlicht werden, wenn
1. die Betroffenen eingewilligt haben oder
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
(6) Die Einwilligung der Betroffenen bedarf nicht der Schriftform, wenn hierdurch das Forschungsvorhaben erheblich beeinträchtigt würde.
(7) 1Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zulässig, wenn sich die Empfänger verpflichten, die Daten nur für das von ihnen zu bezeichnende Forschungsvorhaben und nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu verarbeiten. 2Die Übermittlung ist der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen.
§ 25 a.- Beobachtung durch Bildübertragung
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume durch Bildübertragung (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zum Schutz von Personen, die der beobachtenden Stelle angehören oder diese aufsuchen, oder
2. zum Schutz von Sachen, die zu der beobachtenden Stelle oder zu den Personen nach Nummer 1 gehören, erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Beobachtung betroffenen Personen überwiegen.
(2) 1Die Verarbeitung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder die Betroffenen ausdrücklich eingewilligt haben.
(3) Die Möglichkeiten der Beobachtung und der Aufzeichnung sowie die verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(4) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese über die jeweilige Verarbeitung zu unterrichten. 2Von einer Unterrichtung kann abgesehen werden,
1. solange das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung das Unterrichtungsrecht der betroffenen Person erheblich überwiegt oder
2. wenn die Unterrichtung im Einzelfall einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(6) Dem Einsatz der Videoüberwachung muss stets eine Prüfung nach § 7 Abs. 3 vorausgehen.
§ 26.- Fernmessen und Fernwirken
(1) 1Ferngesteuerte Messungen oder Beobachtungen (Fernmessdienste) dürfen in Wohnungen oder Geschäftsräumen nur vorgenommen werden, wenn die Betroffenen zuvor über den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und Zeitraum des Einsatzes unterrichtet worden sind und nach der Unterrichtung schriftlich eingewilligt haben. 2Entsprechendes gilt, soweit eine Übertragungseinrichtung dazu dienen soll, in Wohnungen oder Geschäftsräumen Wirkungen auszulösen (Fernwirkdienste). 3Die Einrichtung von Fernmess- und Fernwirkdiensten ist nur zulässig, wenn die Betroffenen erkennen können, wann ein Dienst in Anspruch genommen wird und welcher Art dieser Dienst ist. 4Die Betroffenen können ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, soweit dies mit der Zweckbestimmung des Dienstes vereinbar ist. 5Das Abschalten eines Dienstes gilt im Zweifel als Widerruf der Einwilligung.
(2) 1Eine Leistung, der Abschluss oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht von der Einwilligung nach Absatz 1 abhängig gemacht werden.2Betroffenen dürfen keine Nachteile entstehen, die über die unmittelbaren Folgekosten hinausgehen, wenn sie ihre Einwilligung verweigern oder widerrufen.
(3) 1Die im Rahmen von Fernmess- oder Fernwirkdiensten erhobenen Daten dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken verarbeitet werden. 2Sie sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung dieser Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
§ 27.- Öffentliche Auszeichnungen
(1) 1Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen dürfen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen bei anderen Personen oder Stellen erhoben werden. 2Auf Anforderung dürfen öffentliche Stellen die erforderlichen Daten übermitteln.
(2) § 16 findet keine Anwendung.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28.- Straftaten
(1) 1Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
1. unbefugt erhebt, speichert, verändert, löscht, übermittelt oder nutzt oder
2. durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Weitergabe an sich oder andere veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 29.- Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
1. entgegen § 5 zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeitet oder offenbart oder
2. sich durch Vortäuschung falscher Tatsachen verschafft oder an sich oder andere übermitteln lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
§§ 30 bis 34
Vom Abdruck der §§
30 (Übergangsvorschrift)
31 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
32 (Änderung des Niedersächsischen Meldegesetzes)
33 (Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes) und
34 (In-Kraft-Treten)
wird abgesehen.
Anlage zum Gesetzestext
§ 24
(des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Juni 1993)
(Nds. GVBl. S. 141)
Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen
(1) Daten von Bewerberinnen oder Bewerbern, Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten dürfen abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 und § 11 nur verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht. Bei der erstmaligen Speicherung in Dateien ist den Betroffenen die Art der über sie gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Abweichend von § 13 Abs. 1 ist eine Übermittlung der Daten von Beschäftigten an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur zulässig, wenn die Empfänger ein rechtliches Interesse darlegen oder der Dienstverkehr es erfordert. Die Datenübermittlung an künftige Dienstherrn oder Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.
(2) Die Weiterverarbeitung der bei ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen und Tests zum Zwecke der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhobenen Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers zulässig. Die Einstellungsbehörde darf von der untersuchenden Person oder Stelle grundsätzlich nur das Ergebnis der Eignungsuntersuchung und die dabei festgestellten Risikofaktoren anfordern. Fordert die Einstellungsbehörde die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten an, so hat sie die Gründe hierfür aufzuzeichnen. Sie hat die Bewerberin oder den Bewerber in diesen Fällen zu unterrichten.
(3) Personenbezogene Daten, die zur Aufzeichnung des Bewerbungsvorganges nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt, es sei denn, dass die Betroffenen in die weitere Speicherung schriftlich eingewilligt haben.
(4) Medizinische und psychologische Befunde von Beschäftigten dürfen von den Personal verwaltenden Stellen nicht in automatisierten Dateien verarbeitet werden. Dies gilt nicht für Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden.
(5) Daten von Beschäftigten, die zur Durchführung technischer oder organisatorischer Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 gespeichert werden, dürfen nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden.
(6) Beurteilungen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen werden.
(7) Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes allgemein bekannt zu geben.